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Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.
Bei den Sonderausgaben sind ab 2010 zu unterscheiden:
- allgemeine Sonderausgaben
- Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Riester-Rente
- Sonstige Sonderausgaben
Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:
– Unterhaltsleistungen (max. 13.805€)
– Kirchensteuer
– Kinderbetreuungskosten (2/3 der Ausgaben aber maximal 4000€ pro Kind)
– Aufwendungen für Berufsausbildung (bis 6000€ pro Jahr)
– Schulgeld (30% aber maximal 5000€ pro Jahr)
– Spenden + Mitgliedsbeiträge (max. 20% der Einkünfte)
Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben:
Nach § 10 Abs. 4 EStG sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (zum Beispiel bei Selbstständigen oder GmbH-Geschäftsführern).
Mindestens sind aber immer die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Privatversicherte erhalten von ihrem Versicherer daher künftig eine Aufteilung der zu zahlenden Beiträge betreffend die Grundversorgung und den darüber hinausgehenden Anteil an der Versicherungsprämie. Für gesetzlich Versicherte werden pauschal 4 % für das Krankengeld abgezogen, die Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gekürzt. Eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig.
Versicherungen, die als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können:
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Krankenversicherung (voller Betrag – nicht nur Basisversorgung!)
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung, auch der Haftpflichtanteil der Kfz-Versicherung
- Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
- Lebensversicherung unter den folgenden Bedingungen:
- abgeschlossen bis 31. Dezember 2004 (zu 88%)
- als Rentenversicherung gegen laufende Beitragsleistung ohne Kapitalwahlrecht
- Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wenn dieses nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann (zu 88%)
Sonderausgabenpauschale:
Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia