Crashkurs

 

Hier bist du nun bei den Crashkursen der Steuerlehre gelandet. Hier werden dir komplexe Themen so einfach und visualisiert wie möglich erklärt und das ganze komplett kostenlos!

 

–> Crashkurs Besteuerung Unternehmerischer Einkünfte

 

 

Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Dabei gelten spezielle Regelungen für das inländische Einkommen und das Welteinkommen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG).

Erhebungsformen der Einkommensteuer sind vor allem die Lohnsteuer und sie Kapitalertragsteuer.

Personengesellschaften (zum Beispiel die OHG, KG oder GbR) sind nicht Besteuerungssubjekt der Einkommensteuer, jedoch unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer.

Systematisch ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer, weil Steuerzahler und Steuerträger identisch sind (im Gegensatz zur Umsatzsteuer, die eine indirekte Steuer ist, da der Steuerzahler der Unternehmer und der Steuerträger der Endverbraucher sind). Nach der Ertragshoheit ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer, da sie Bund, Ländern und Gemeinden zusteht. Die Verwaltungshoheit liegt jedoch bei den örtlichen Landesfinanzbehörden, den Finanzämtern. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, eine Subjektsteuer (anders die Gewerbesteuer, die das Objekt Gewerbebetrieb besteuert) und eine Ertragsteuer ist.

2. Die 7 Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStGaufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

Man unterscheidet zwischen Gewinn und Überschusseinkünften

Gewinneinkünfte hat man, wenn man z.B Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hat (selbstständig ist)

  • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§13 EStG, 13a, 14, 14a)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15, 16, 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)

 

 

Überschusseinkünfte hat man, wenn man z.B. Angestellter ist

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22, 23)

 

Einkünfte sind im Einkommensteuerrecht am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen. Vermögensmehrungen im Privatbereich, z.B. Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne, fallen begrifflich nicht unter die Einkünfte. Für die Einkünfte gilt das Nettoprinzip. Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen. Die Höhe der Einkünfte bildet die objektive Leistung des Steuerpflichtigen ab. Aus den Einkünften leitet sich das zu versteuernde Einkommen ab.

3. Steuerfreie Einnahmen

Steuerfreie Einnahmen fallen zwar unter die 7 Einkunftsarten § 2 (1) aber sie sind ausdrücklich von der Steuer befreit.

 

  • Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 31 (2100 €)
  • Ein. Aus Ehrenamtlicher Tätigkeit § 3 Nr. 26a ( 500€)
  • unentgeltl. Sammelbeförderung von AN zur Arbeit § 3 Nr. 32
  • Stipendien § 3 Nr. 44
  • Trinkgelder § 3 Nr. 51
  • AG-Anteil zur Sozialversicherung § 3 Nr. 62
  • Zuschläge für Sonn-Feiertag+Nachtarbeit § 3b
  • ALG § 3 Nr. 2

 

 

4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wenn jemand Angestellter ist, dann hat er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 19 EStG.

 

Neben der Erhebung durch eine jährliche Veranlagung werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insbesondere in Form einer Quellensteuer, der sog. Lohnsteuer, erhoben, welche unter bestimmten Voraussetzungen dann von einer Veranlagung zur Einkommensteuer befreit.

5. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit:

 

Wenn man selbst beruflich tätig ist und nicht etwa angestellt, dann hat man Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das gilt vor allem für Freiberufler.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist § 18 EStG.

Eine selbstständige Tätigkeit hat mehrere Merkmale:

  • selbstständige Ausübung (Unternehmerrisiko)
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht (keine Liebhaberei)
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

 

 

Die Vorteile gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb:

  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • freie Wahl der Gewinnermittlung