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Nichtabziehbare Aufwendungen dürfen das zvE eines Betriebes nicht mindern.
Unabhängig von der Einkunftsart verbietet § 12 EStG den Abzug folgender Betriebsausgaben:
- Aufwendungen zur privaten Lebensführung und Unterhalt von Familienangehörigen, selbst in beruflichem Zusammenhang – § 12 Nr. 1 EStG, vgl. oben
- Zuwendungen (ohne Rechtspflicht) – § 12 Nr. 2 EStG
- die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 7 oder Abs. 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 12 Nr. 3 EStG)
- Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG)
- Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 12 Nr. 5 EStG; siehe auch Sonderausgaben)
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia