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Die außergewöhnliche Belastung (agB) ist in § 33 ff. des deutschen Einkommensteuergesetzes geregelt. Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Beispiele zu § 33 EStG:
- Krankheitskosten:
- Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
- Zuzahlungen auf Medikamente
- Scheidungskosten
- Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu decken
- Pflegekosten oder Pflegeheimkosten für die Eltern, soweit sie nicht durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gedeckt sind
- Fahrtkosten für den amts- oder vertrauensärztlich empfohlenen Besuch der Gruppentreffen von Anonymen Alkoholiker sind agB. (BFH 13. Februar 1987-BStBl.II S.427)
- Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren (Refraktive Chirurgie) sind nach einer Verfügung der OFD Koblenz vom 22. Juni 2006 (Az. S 2284 A – St 32 3) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Da bei der Augenoperation mit Laser immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit eines Steuerzahlers vorliegt, ist die Operation als Heilbehandlung einzustufen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes für die Augen-Laser-Operation ist nicht notwendig.
- Kosten eines Zivilprozesses – Der Bundesfinanzhof hat mit der Entscheidung vom 12. Mai 2011 seine bisherige Rechtsprechung geändert, nach der derartige Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen seien, weil es sich nicht um unvermeidbare Aufwendungen handele. Nunmehr vertritt er die Auffassung, dass in einem Rechtsstaat jedermann gezwungen sei, die Zivilgerichte zu bemühen, wenn er seine Ansprüche durchsetzen wolle. So seien die Kosten jedenfalls dann unvermeidbar, wenn die Klage gewisse Erfolgsaussichten hätte . Der Bundesminister der Finanzen hat mit einem Nichtanwendungserlass reagiert
AB in besonderen Fällen:
Beispiele zu § 33a und § 33b EStG:
- Aufwendungen für den Unterhalt, soweit sie nicht schon als Sonderausgaben klassifiziert wurden, und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
- Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht
- Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- Bei der Einkommensteuer kann der Lebenspartner durchsetzen, dass Unterhaltsverpflichtungen seinem Partner gegenüber einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Hat dieser keine oder nur geringe eigene Einkünfte und besitzt er kein oder nur ein geringes Vermögen, kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des anderen Lebenspartners nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht. Auf Antrag kann die Unterhaltsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro (2010) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Lebenspartners vermindern den Betrag von 8.004 Euro, soweit sie 624 Euro übersteigen.
zumutbare Belastungen:
Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder (§ 33 Abs. 2 EStG). Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia