Übertragung von Unternehmensteilen

Sonderbilanz:

 

  • Wenn G’ter Sondervergütungen bekommt
  • Bei Sonderbetriebsvermögen der G’ter (z.B. Vermietung von Grundst)

 

Der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft =

Betriebsvermögen der Gesamthand + SonderBV der Gesellschafter

 

Das steuerliche Betriebsvermögen der Gesellschaft =

Betriebsvermögen der Gesamthand + SonderBV der Gesellschafter

 

 

Sonderbetriebsvermögen:

 

  • dazu zählen WGs die nicht zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zählen
  • aber einem oder mehreren G’tern zivilrechtlich zuzurechnen sind
  • und dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit des/der MU im Rahmen der PersG zuzuordnen sind

 

SBV ist also ein WG, das für betriebliche Zwecke genutzt wird.

 

Notwendiges SBV 1:

 

Ein G’ter überlässt der PersG ein Grundstück mit Gebäude in welchem die PersG ihren Geschäftsbetrieb ausübt.

 

Notwendiges SBV 2:

 

      Der Kommanditist einer GmbH&Co KG hält Anteile an der Komplementär GmbH

  • SBV der nutzenden PersG ist subsidär!

 

Subsidaritätstheorie:

→  BV das eine PersG einer anderen überlässt, bleibt ausschließlich BV der

    überlassenden PersG (1)

 

Sondervergütungen § 15 (1) Nr.2:

 

Wenn G’ter von der Gesellschaft für Tätigkeit, Vermietung…eine Gegenleistung bekommt.

 

! Veräußerungen von WGs des MU an die Gesellschaft sind keine SV !

 

 

Sonderbetriebseinnahmen:

 

Sind Einnahmen, die den MU persönlich aufgrund seiner Stellung zugeflossen sind, die nicht bei der Gewinnermittlung der G auftauchen.

 

  • Gewinne aus Veräußerung von WGs aus dem SBV
  • Zinseinnahmen bei Wertpapieren des Sonderbetriebsvermögens
  • Einnahmen bei Gewinnausschüttungen auf Anteile der KapG aus SBV

 

 

Sonderbetriebsausgaben:

 

Ausgaben die dem MU im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen persönlich entstehen. (z.B. KFZ-Versicherung für überlassenen PKW)

 

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines MU:

 

  1. anteiliger Gewinn laut Gesellschaftsbilanz
  2. +/- Ergebnis laut Ergänzungsbilanz
  3. +/- Ergebnis laut Sonderbilanz

= Gewinn i.S.v § 4 (1) S.1 oder § 5 EStG

+/- Einlagen/Entnahmen

———————————————————————————-

= nicht entnommener Gewinn i.S.v § 34a (2) EStG

 

 

Betriebsaufgabe § 16 (3):

 

Wenn:

 

  • Ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb oder
  • 100% Beteiligung an einer KapG im Betriebsvermögen
  • Gesamte Mitunternehmeranteil

 

Dann:

 

  • § 16 (2) Veräußerungsgewinn = Gewinn – Veräußerungskosten
  • § 16 (4) Freibetrag

 

Ja, wenn § 34 (2) Nr.1 EStG greift:

 

  • Vollendung des 55. Lebensjahres
  • oder dauernd berufsunfähig
  • dann fällt nur 56% des durchschnittlichen Steuerbetrages an
  • bis zu einer Grenze von 5 Mio Euro

 

  • § 16 (3) S.1
  • § 3 Nr. 40 S.2 → Teileinkünfteverfahren

 

 

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 17 EStG:

 

  • Veräußerung von Anteilen an KapG = Eink aus Gewerbebetrieb (1)
  • wenn Veräußerer während der letzten 5 Jahre mind mit 1% an der Gesellschaft beteiligt war.
  • § 3 Nr. 40 lit. c) → Teileinkünfteverfahren

 

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

 

Veräußerungspreis gem. § 3 Nr. 40

(-) Veräußerungskosten

(-) Anschaffungskosten

= Veräußerungsgewinnes

(-) Freibetrag gem. § 17 (3) EStG

= Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinnes

 

Veräußerungskosten:

 

  • z.B. Anwalts und Notarkosten, Provisionen für Unternehmensberater…
  • Bei Fremdfinanzierung sind die Zinsen für Kredite keine Veräußerungskosten!
  • Durch das TEKV (§ 3 Nr.40 EStG) sind 60% des Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, also sind auch nur 60% des Veräußerungsverlustes anzuerkennen.

 

 

Verlustabzug § 17 (2) S.6 lit a):

 

Der Veräußerer kann seinen Verlust geltend machen, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung wesentlich beteiligt war (mind. 1% der Anteile) und die Anteile entgeltlich erworben hat.

 

Veräußerung gleichgestellt ist die Auflösung, Herabsetzung + Rückzahlung des Nennkapitals einer KapG.

 

 

 

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18:

 

Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer !!!

 

 

Veräußerungsgewinn § 18 (3):

 

  • Veräußerung des gesamten oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen unter Einschluss des SBV gegen Entgelt + Übertragung aller wesentlichen Grundlagen (z.B. Mandantenstamm, Praxiswert)

 

§ 18 (3) findet Anwendung § 16 (1) S.1 § 3 Nr. 40 lit. b)

 

  • Geringfügigkeitsgrenze: Um das TEKV anwenden zu dürfen, darf der Anteil der zurückbehaltenden Mandate in den letzten 3 Jahren nicht größer als 10% der Gesamteinnahmen dieser Jahre sein.

 

 

 


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