Sonstige Leistung + Werkleistung – einfach

 

Einfach Erklärt                                                             Grafisch Erklärt                                                              Ausführlich Erklärt

 

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Sonstige Leistung sind neben der Lieferung die Hauptfälle der objektiven Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer.

Aus der Ausschlussformulierung des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht. Nach § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG kann die sonstige Leistung in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung bestehen. Als sonstige Leistungen kommen insbesondere Dienstleistungen (z. B. Beratung eines Rechtsanwalts) und Beförderungsleistungen in BetrachtDulden ist Hinnahme fremder Aktivitäten wie beispielsweise der Vermieter, Verpächter und die der Lizenzrechte.

 

Werkleistung:

Eine Werkleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine sonstige Leistung resultierend aus einem Werkvertrag, wobei der Leistende nur die Werkleistung und nicht auch den Hauptstoff schuldet (Maler streicht an, Hausbesitzer stellt die Farbe). Zu unterscheiden hiervon ist die Werklieferung.

 

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia


Schreibe einen Kommentar