Veranlagungsformen – ausführlich

 

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Für die Einkommensteuer bestimmt § 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), dass die Grundlagen für die Festsetzung jeweils für das Kalenderjahr ermittelt werden. Die § 25 ff. EStG enthalten Sonderregelungen über die Veranlagung bei der Einkommensteuer, insbesondere über die Ehegattenveranlagung. Nach § 46 EStG unterbleibt die Veranlagung in bestimmten Fällen, z. B. wenn der Steuerpflichtige lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat. Im Einkommensteuerrecht werden folgende Veranlagungsarten unterschieden:

  • Einzelveranlagung (als grundsätzliche Veranlagungsart des Einkommensteuerrechts)
  • Ehegatten-Veranlagung (§ 26 EStG), nach der Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, wählen können zwischen
    • Getrennter Veranlagung (§ 26a EStG)
    • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
    • Besonderer Veranlagung im Jahr der Heirat (§ 26c EStG) .

     

Getrennte Veranlagung §26a:

Bei der getrennten Veranlagung werden die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dies kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Zusammenveranlagung (zum Beispiel Nutzung von Verlusten etc.).

Wünscht einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, so ist diese Wahl für das Finanzamt bindend. Jedoch kann der andere Ehepartner Schadensersatz geltend machen, wenn der Antrag auf getrennte Veranlagung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Dies gilt auch dann, wenn Ehegatten sich getrennt haben und ein Ehegatte eine Steuererstattung für das vorangegangene Jahr erhalten würde. Ab dem Trennungszeitpunkt ist ein Ehegatte zur Zustimmung aber nur verpflichtet, wenn er ab dem Trennungszeitpunkt so gestellt wird, als würde er ab diesem Zeitpunkt getrennt veranlagt. Der begünstigte Ehegatte hat ggf. einen Teilbetrag zu erstatten (BGH-Urteil vom 23. Mai 2007, XII ZR 250/04).

 

Zusammenveranlagung § 26b:

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt dann gemeinsam. Die Ehegatten werden wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt, allerdings mit doppeltem Steuerbetrag, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (Ehegattensplitting). Dies ist aufgrund der Steuerprogression im Regelfall günstiger, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich sind.

Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch, mit der Möglichkeit der Aufteilung im Vollstreckungsverfahren.

 

Besondere Veranlagung §26c:

Bis zum 31. Dezember 2011 konnte im Jahr der Eheschließung auch die besondere Veranlagung gem. § 26c EStG gewählt werden. Bei der besonderen Veranlagung wurden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. § 26c wurde durch Artikel 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) aufgehoben.

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia


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