Bewertung von Sachbezügen – ausführlich

 

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Belegschaftsrabatte: Bewertung mit 96% des Endpreises. § 8 (3)

Vorraussetzung: Waren/Dienstleistungen; keine Pauschalbesteuerung nach § 40

==> Rabattfreibetrag i.H.v. 1080 €

 

 

 

Dienstwagen Listenpreismethode:

 

1. Private Nutzung: 1% des Listenpreis zzgl. Sonderausgaben einschl. Ust = Einkünfte § 8 (2) S. 2

2. Nutzung des Firmenwagen zw. Whg+Arbeit:

Einkünfte sind monatlich 0,03% des Listenpreis zzgl. Sonderausstattung einschl. Ust für jeden

km zwischen Whg und Arbeit § 8 (2) S. 3

 

3. Nutzung des Firmenwagens bei Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung:

Einkünfte sind pro Heimfahrt 0,002% des Listenpreis zzgl. Sonderausstattung einschl. Ust pro

km § 8 (2) S. 5

=> Anzuwenden für jede Fahrt, für die man keine WK (Pendlerpauschale 0,30 €/km)

bekommt. Die P-pauschale bekommt man für 1. Fam.Heimfahrt pro Woche.

 

Alles i.v.m R 8.1 (9) Lstr

 

 

 

Fahrtenbuchmethode § 8 (2) S. 4+5 :

 

1. Ermittlung der Gesamtkosten: laufende Bruttoaufwendungen für KFZ + Abschreibungen der

Brutto Anschaffungskosten (grds. AfA 6 Jahre, auf Antrag 8 Jahre) = Gesamtkosten

 

2. Ermittlung des Anteils, der auf die private Nutzung entfällt.

==> Führen eines Fahrtenbuchs R 8.1 (9) Nr. 2 S. 11

 

3. Ermitteln des geldwerten Vorteil

 

Geldwerter Vorteil = Gesamtkosten x km der priv. Nutzung p.a. / Gesamtkilometer p.a.

 

 

 

 

 

Zuzahlungen des AN zum Dienstwagen:

 

  • Beteiligt sich der AN an den AK d. Dienstwagen, dann mindert dies den Sachbezug im Zahlungsjahr und ggf. der folgenden Jahre.
  • Zahlt der AN ein Nutzungsentgelt für den Dienstwagen, dann wird der Sachbezug um das gezahlte Nutzungsentgelt gemindert. R 8.1 (9) Nr. 4 S.1
  • Die vom AN getragenen laufenden Kosten sind nicht in die Gesamtkosten des PKW einzubeziehen. Sie mindern nicht den geldwerten Vorteil!

 

 

Sachbezugswert des AN bei Mahlzeiten:

 

Diese Summen muss der AN als geldwerten Vorteil versteuern R 8.1 (8)

 

a) bei arbeitstäglichen Mahlzeiten:

 

Frühstück 47 € ==> 1,57 € täglich

Mittagessen 85 € ==> 2,87 € täglich

Abendessen 85 € ==> 2,87 € täglich

 

  • Zuzahlungen des AN mindern den Sachbezugswert R 8.1 (7) Nr. 3 Lstr
  • Bei Zahlung i.H.d Sachbezugswert, ergibt sich für den AN kein Stpfl. Bezug mehr!
  • Ist der reale Sachbezugswert niedriger z.B. 1 € für die Essensmarke, dann ist dieser Wert anzusetzen, wenn der AN den Restpreis selbst zahlt (z.B. 2€; Essen kostet 3€)
  • Übersteigt der Wert der Essensmarke den Sachbezugswert (2,87€) um mehr als 3,10 €, dann ist der Wert der Essensmarke dem Barlohn hinzuzurechenen. z.B. Essensmarke = 6 € Wert, dann sind 6 € als geldwerter Vorteil zu versteuern (3,13>2,87)

 

b) Ist die Mahlzeit im Interesse des AG (übliche Betriebsveranstaltung, Arbeitsessen…) dann sind

die Essenskosten kein Arbeitslohn! R 8.1 (8) Nr. 1

 

c) bei Auswärtstätigkeit ist Essen = Arbeitslohn und wird mit Sachbezugswerten angesetzt, es sei

denn, der Wert der Mahlzeit übersteigt 40 € R 8.1 (8) Nr. 2

 

d) Bei Essen als Gegenleistung (Geschäftsleitungssitzungen, unübliche Betriebsveranstaltung)

Essen = Arbeitslohn, der mit dem tatsächlichen Wert angesetzt wird. R 8.1 (8) Nr. 3

 

 

Gestellung von Unterkunft oder Wohnung durch AG:

 

Die Gestellung einer Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. R 8.1 (5) + (6)

 

 

Nicht steuerbarer Arbeitslohn:

 

  • Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse
  • Aufmerksamkeiten

     

zu Betriebsveranstaltungen: übliche Zuwendungen < 110 €, dann kein Stpfl. Arbeitslohn

R 19.5 (6) LStr übliche Zuwendung > 110 €, dann Gesamtwert Stpfl. Arbeitslohn

Zuwendungen an Angehörige des AN, werden AN zugerechnet!

Grds. Nicht mehr als 2 gleichartige Veranstaltungen p.a. Alle AN müssen teilnehmen können!


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