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Belegschaftsrabatte: Bewertung mit 96% des Endpreises. § 8 (3)
Vorraussetzung: Waren/Dienstleistungen; keine Pauschalbesteuerung nach § 40
==> Rabattfreibetrag i.H.v. 1080 €
Dienstwagen Listenpreismethode:
1. Private Nutzung: 1% des Listenpreis zzgl. Sonderausgaben einschl. Ust = Einkünfte § 8 (2) S. 2
2. Nutzung des Firmenwagen zw. Whg+Arbeit:
Einkünfte sind monatlich 0,03% des Listenpreis zzgl. Sonderausstattung einschl. Ust für jeden
km zwischen Whg und Arbeit § 8 (2) S. 3
3. Nutzung des Firmenwagens bei Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung:
Einkünfte sind pro Heimfahrt 0,002% des Listenpreis zzgl. Sonderausstattung einschl. Ust pro
km § 8 (2) S. 5
=> Anzuwenden für jede Fahrt, für die man keine WK (Pendlerpauschale 0,30 €/km)
bekommt. Die P-pauschale bekommt man für 1. Fam.Heimfahrt pro Woche.
Alles i.v.m R 8.1 (9) Lstr
Fahrtenbuchmethode § 8 (2) S. 4+5 :
1. Ermittlung der Gesamtkosten: laufende Bruttoaufwendungen für KFZ + Abschreibungen der
Brutto Anschaffungskosten (grds. AfA 6 Jahre, auf Antrag 8 Jahre) = Gesamtkosten
2. Ermittlung des Anteils, der auf die private Nutzung entfällt.
==> Führen eines Fahrtenbuchs R 8.1 (9) Nr. 2 S. 11
3. Ermitteln des geldwerten Vorteil
Geldwerter Vorteil = Gesamtkosten x km der priv. Nutzung p.a. / Gesamtkilometer p.a.
Zuzahlungen des AN zum Dienstwagen:
- Beteiligt sich der AN an den AK d. Dienstwagen, dann mindert dies den Sachbezug im Zahlungsjahr und ggf. der folgenden Jahre.
- Zahlt der AN ein Nutzungsentgelt für den Dienstwagen, dann wird der Sachbezug um das gezahlte Nutzungsentgelt gemindert. R 8.1 (9) Nr. 4 S.1
- Die vom AN getragenen laufenden Kosten sind nicht in die Gesamtkosten des PKW einzubeziehen. Sie mindern nicht den geldwerten Vorteil!
Sachbezugswert des AN bei Mahlzeiten:
Diese Summen muss der AN als geldwerten Vorteil versteuern R 8.1 (8)
a) bei arbeitstäglichen Mahlzeiten:
Frühstück 47 € ==> 1,57 € täglich
Mittagessen 85 € ==> 2,87 € täglich
Abendessen 85 € ==> 2,87 € täglich
- Zuzahlungen des AN mindern den Sachbezugswert R 8.1 (7) Nr. 3 Lstr
- Bei Zahlung i.H.d Sachbezugswert, ergibt sich für den AN kein Stpfl. Bezug mehr!
- Ist der reale Sachbezugswert niedriger z.B. 1 € für die Essensmarke, dann ist dieser Wert anzusetzen, wenn der AN den Restpreis selbst zahlt (z.B. 2€; Essen kostet 3€)
- Übersteigt der Wert der Essensmarke den Sachbezugswert (2,87€) um mehr als 3,10 €, dann ist der Wert der Essensmarke dem Barlohn hinzuzurechenen. z.B. Essensmarke = 6 € Wert, dann sind 6 € als geldwerter Vorteil zu versteuern (3,13>2,87)
b) Ist die Mahlzeit im Interesse des AG (übliche Betriebsveranstaltung, Arbeitsessen…) dann sind
die Essenskosten kein Arbeitslohn! R 8.1 (8) Nr. 1
c) bei Auswärtstätigkeit ist Essen = Arbeitslohn und wird mit Sachbezugswerten angesetzt, es sei
denn, der Wert der Mahlzeit übersteigt 40 € R 8.1 (8) Nr. 2
d) Bei Essen als Gegenleistung (Geschäftsleitungssitzungen, unübliche Betriebsveranstaltung)
Essen = Arbeitslohn, der mit dem tatsächlichen Wert angesetzt wird. R 8.1 (8) Nr. 3
Gestellung von Unterkunft oder Wohnung durch AG:
Die Gestellung einer Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. R 8.1 (5) + (6)
Nicht steuerbarer Arbeitslohn:
- Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse
- Aufmerksamkeiten
zu Betriebsveranstaltungen: übliche Zuwendungen < 110 €, dann kein Stpfl. Arbeitslohn
R 19.5 (6) LStr übliche Zuwendung > 110 €, dann Gesamtwert Stpfl. Arbeitslohn
Zuwendungen an Angehörige des AN, werden AN zugerechnet!
Grds. Nicht mehr als 2 gleichartige Veranstaltungen p.a. Alle AN müssen teilnehmen können!