Veranlagungsformen – einfach

 

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Veranlagungsformen:

 

Grundsätzlich Einzelveranlagung § 25 (1)+(3) S.1

Veranlagung von Ehegatten § 25 (3) ivm. § 26ff EStG

 

  1. Zusammenveranlagung → Regelfall § 26b → Splittingtarif
  2. Getrennte Veranlagung → Nur bei ausdrücklicher Wahl § 26 (2)

    Ist im Prinzip wie Einzelveranlagung, nur SA+AB werden hälftig verteilt.

  3. Besondere Veranlagung → Für den VZ der Eheschließung gültig, § 26c

    Ehegatten werden einzeln veranlagt.

    Vorteil: Bei erneuter Heirat bleibt Witwensplitting noch anwendbar.

 

Zusammenveranlagung:

 

  1. Die Einkünfte jedes Ehegatten werden einzeln ermittelt. WK werden bei jedem einzeln abgezogen.
  2. Beide Einkünfte werden zu einer gemeinsamen Einkunftssumme verrechnet.
  3. SA+AB werden gemeinsam ermittelt.
  4. ZvE / 2 → Dann Steuertarif anwenden, Ergebnis x 2 = tarifliche ESt

 

Bsp: 40.000:2 = 20.000 20.000x Est-Tarif = 2.701,05×2 = 5.402,09


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