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Eine verdeckte Einlage stellt einen Vermögensübergang vom Gesellschafter zur Gesellschaft dar.
Verdeckte Einlagen liegen vor, wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft einen Vorteil verschafft, also zum Beispiel auf sein Gehalt verzichtet oder einen Gegenstand aus dem Privatvermögen unter Wert an die Körperschaft verkauft. Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens ist eine verdeckte Einlage. Verdeckte Einlagen dürfen das steuerliche Einkommen nicht beeinflussen und werden deshalb rechnerisch neutralisiert (siehe Rechenschema). Bei verdeckten Einlagen kann es sich sowohl um Vermögensmehrungen für die Körperschaft, als auch um verhinderte Vermögensminderungen handeln. Die verdeckte Einlage muss nicht zwangsläufig von einem Gesellschafter kommen, sondern kann auch von einer nahestehenden Person (§ 15 AO) des Gesellschafters, zum Beispiel dessen Eltern, kommen.
Nutzungsüberlassungen führen zu keiner verdeckten Einlage, da sie keinen sog. einlagefähigen Vermögensvorteil darstellen. Der Gegenstand der verdeckten Einlage muss stets bilanzierbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich die verdeckte Einlage von der verdeckten Gewinnausschüttung.
Für den Einlegenden führt die verdeckte Einlage zu Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Bei der juristischen Person erhöht sich das steuerliche Einlagekonto. Der Betrag des steuerlichen Einlagekontos wird jährlich vom Finanzamt in einem Bescheid gesondert festgestellt, es taucht nicht in der Bilanz auf, sondern ist vielmehr eine steuerliche Nebenrechnung. Es hat auch nichts mit dem Posten Kapitalrücklage zu tun, in den nur offenen Einlagen fließen. Verkauft der Gesellschafter später seinen Geschäftsanteil, werden zu den historischen Anschaffungskosten die verdeckten Einlagen hinzugerechnet, sodass der Veräußerungsgewinn niedriger, bzw. der Veräußerungsverlust höher, wird.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia