12. Steuerermäßigungen
Steuerermäßigungen wurden eingeführt, um die Schwarzarbeit einzudämmen und es Privatpersonen leichter und attraktiver zu machen z.B. eine Putzfrau legal als Minijobber anzustellen. Auch die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen wird hier geregelt.
bei Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen, Handwerkern:
- Bei 400 € Job für z.B. Putzfrau 20% der Arbeitskosten, höchstens 510 € (geringfügige Beschäftigung)
- Sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, sowie Dienstleistungen 20% der Arbeitskosten, höchstens 4.000 €
-
Handwerkerleistungen (Renovierung, Erhaltung, Modernisierungsmaßnahmen 20% der Arbeitskosten, höchstens 1.200€
Unter Steuerermäßigung versteht man eine Verringerung des Steuersatzes oder des festgesetzten tariflichen Steuerbetrages.
- Beispiel Einkommensteuer:
Die festgesetzte Einkommensteuer verringert sich um folgende Steuerabzugsbeträge:
- ausländische Steuern, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind,
- um 50% der Zuwendungen an politische Parteien, … höchstens jeweils 825Euro.
- bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen … um das 3,8-fache (bis 2007: 1,8-fache) des jeweils … festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags … ,
- um einen bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnahe Dienstleistungen auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis höchstens 1200 Euro und für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von 4000 Euro
- Beispiel Gewerbesteuer:
Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 vom Hundert bei Hausgewerbetreibenden
13. Bewertung von Sachbezügen
Nicht alles, was man vom Arbeitgeber erhält kann man einfach so entgegennehmen. Viele Sachzuwendungen unterliegen ab einem bestimmten Wert der Steuerpflicht. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Auto schenkt, muss der AN das Fahrzeug wie seinen Arbeitslohn behandeln und den Wert des Auto somit versteuern. Es gibt allerdings die Möglichkeit, das der Arbeitgeber den Sachwert pauschal versteuert.
Belegschaftsrabatte:
Bewertung mit 96% des Endpreises. § 8 (3) EStG
Vorraussetzung: Waren/Dienstleistungen;
keine Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG
==> Rabattfreibetrag i.H.v. 1080 €
Gestellung von Unterkunft oder Wohnung durch AG:
Die Gestellung einer Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. R 8.1 (5) + (6) LStR
zu Betriebsveranstaltungen:
- übliche Zuwendungen < 110 €, dann kein Steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- R 19.5 (6) LStR übliche Zuwendung > 110 €, dann GesamtwertSteuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmer, werden AN zugerechnet!
-
Grds. Nicht mehr als 2 gleichartige Veranstaltungen p.a. Alle AN müssen teilnehmen können!
Nicht steuerbarer Arbeitslohn:
- Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse
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Aufmerksamkeiten
Dienstwagen Listenpreismethode:
- Private Nutzung: 1% des Listenpreis zzgl. Sonderausgaben einschl. Ust = Einkünfte § 8 (2) S. 2 EStG
- Nutzung des Firmenwagen zwischen Wohnung+Arbeit:Einkünfte sind monatlich 0,03% des Listenpreis zzgl. Sonderausstattung einschl. Ust für jeden km zwischen Wohnung und Arbeit § 8 (2) S. 3 EStG
- Nutzung des Firmenwagens bei Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung:Einkünfte sind pro Heimfahrt 0,002% des Listenpreis zzgl. Sonderausstattung einschl. Ust pro km § 8 (2) S. 5 EStG
Anzuwenden für jede Fahrt, für die man keine WK (Pendlerpauschale 0,30 €/km) bekommt. Die Pendlerpauschale bekommt man für 1. Familien Heimfahrt pro Woche. Alles i.v.m R 8.1 (9) LStR
Zuzahlungen des AN zum Dienstwagen:
- Beteiligt sich der AN an den Anschaffungskosten des Dienstwagen, dann mindert dies den Sachbezug im Zahlungsjahr und ggf. der folgenden Jahre.
- Zahlt der AN ein Nutzungsentgelt für den Dienstwagen, dann wird der Sachbezug um das gezahlte Nutzungsentgelt gemindert. R 8.1 (9) Nr. 4 S.1
-
Die vom AN getragenen laufenden Kosten sind nicht in die Gesamtkosten des PKW einzubeziehen. Sie mindern nicht den geldwerten Vorteil!
Sachbezugswert des AN bei Mahlzeiten:
- Auch für Mahlzeiten sind Sachbezugswerte anzusetzen. Man findet diese pauschalen Sätze in den Richtlinien R 8.1 (8) LstR. Diese Summen muss der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern.
14. Veranlagungsformen
→ Grundsätzlich Einzelveranlagung § 25 (1)+(3) S.1 EStG
Veranlagung von Ehegatten § 25 (3) ivm. § 26ff EStG
- Zusammenveranlagung → Regelfall § 26b → Splittingtarif
- Getrennte Veranlagung → Nur bei ausdrücklicher Wahl § 26 (2)
Ist im Prinzip wie Einzelveranlagung, nur Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden hälftig verteilt.
Zusammenveranlagung:
- Die Einkünfte jedes Ehegatten werden einzeln ermittelt. WK werden bei jedem einzeln abgezogen.
- Beide Einkünfte werden zu einer gemeinsamen Einkunftssumme verrechnet.
- SA+AB werden gemeinsam ermittelt.
- ZvE / 2 → Dann Steuertarif anwenden, Ergebnis x 2 = tarifliche ESt
Bsp: 40.000:2 = 20.000 20.000x Est-Tarif = 2.701,05×2 = 5.402,09
Getrennte Veranlagung § 26a:
Bei der getrennten Veranlagung werden die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dies kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Zusammenveranlagung (zum Beispiel Nutzung von Verlusten etc.).
Besondere Veranlagung §26c:
Bis zum 31. Dezember 2011 konnte im Jahr der Eheschließung auch die besondere Veranlagung gem. § 26c EStG (nun weggefallen) gewählt werden. Bei der besonderen Veranlagung wurden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.
15. Sonstige Einkünfte
Die Sonstigen Einkünfte gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Sonstigen Einkünfte sind § 22 und § 23 EStG.
Sonstige Einkünfte sind:
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten)
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
- Andere Einkünfte
-
Abgeordneten Bezüge
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
(§ 22 Nr. 1a EStG), soweit sie der Leistende als Sonderausgaben geltend macht.
Die Verknüpfung zu den in § 10 EStG genannten Sonderausgaben stellt klar, dass keineswegs alle Unterhaltsleistungen steuerpflichtig sind. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst vielmehr nur solche Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte als Trennungsunterhalt erbringt, und die er mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben geltend macht.
Andere Einkünfte
Im § 22 Nr. 3 EStG werden alle anderen Einkünfte geregelt. z.B. die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (PKW vermietet)
Private Veräußerungsgeschäfte
werden im § 23 geregelt. Der Wertpapierverkauf fällt ab 2009 nicht mehr hierunter, der Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern (Auto, Antiquitäten etc.) kann aber nach wie vor eine Steuerzahlung auslösen. Es gilt eine Freigrenze von 600 Euro.