unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen

 

Unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen § 6 (3) EStG:

 

Uebertragung von Mitunternehmeranteilen

 

 

 

Bei einer unentgeltlichen Übertragung auf bzw. von einer KapG gehen allerdings die Regelungen vor:

 

  • verdeckte Einlage
  • verdeckte Gewinnauschüttung

 

typische Anwendung des § 6 (3) sind Schenkungen zur

vorweggenommenen Erbfolge.

 

  • Die Übertragung an KapG ist nur OK, wenn niemand verwandtes daran beteiligt ist, sonst vE.

 

 

Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen § 6 (3) S.1, 2 HS:

 

  • Der neue MU (nat. Pers) darf seinen MU-Anteil nicht innerhalb der nächsten 5 Jahre veräußern oder aufgeben § 6 (3) S. 2 EStG

 

Der Übernehmer muss bei der Übertragung zwingend die Buchwerte

fortführen, wird dies nicht erfüllt, ist der Teilwert anzusetzen.

 

Der Teilwert:

 

Ist gem § 6 (1) Nr. 1 S.3 EStG der Verkehrswert/Marktpreis ähnlich wie der Fair Value.

 

Teilwert ist also der tatsächliche/echte Wert

 

 

stille Reserven:

 

stille Reserven = Teilwert – Buchwert

 

  • Wenn das Vermögen unterbewertet, bzw. Schulden überbewertet werden, ergeben sich in der Bilanz stille Reserven.
  • Durch Bewertungsspielräume wird versucht die Bilanz zu schmälern

 

Folgen: Gewinn erscheint niedriger bzw. Verlust höher als in Wirklichkeit

 

 

Unentgeltliche Übertragung von Einzel-Wirtschaftsgütern § 6 (5) EStG

 

Uebertragung von Wirtschaftsgütern

 

 

 

 

  • Überführung aus BV/SBV in BV/SBV des selben Steuerpflichtigen
  • Überführung ohne Entgelt/Minderung von Gesellschaftsrechten

 

→  zwingender Buchwertansatz

→  rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven, wenn Veräußerung oder

   Entnahme des WG innerhalb von 3 Jahren § 6 (5) S.4+5

D.h. In allen Fällen Fortführung der bisherigen Buchwerte

 

Ist die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt, dann liegt kein Fall von § 6 (5) vor, es ist dann der Teilwert anzusetzen.

 

Dies passiert auch, wenn das WG innerhalb der 3-Jahres Sperrfrist entnommen oder veräußert wird.

 

§ 6 (5) S.4 Ansatz zum Teilwert rückwirkend zum Zeitpunkt der

                     Übertragung

 

→  Der Übertragende und der Übernehmer müssen auf den Teilwert

    rückwirksam aufstocken und die jährliche Abschreibung korrigieren.

 

 

  • § 6 (5) S.5 + 6 ist eine Missbrauchsregelung, der Teilwert ist anzusetzen, wenn bei der Übertragung eines WG ein Anteil an einer Körperschaft, PersG oder Vermögensmasse begründet wird.

 

  • Der Teilwert ist auch anzusetzen, wenn der Anteil einer KapG am WG entsteht oder sich erhöht (innerhalb von 7 Jahren)

 

—->  Es soll verhindert werden, das stille Reserven auf KapG übergehen.

 

 

Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG:

 

  • §6b ermöglicht die steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven.
  • Begünstigte WGs sind z.B. Grundstücke oder Anteile an einer KapG

 

Vorraussetzugen:

 

  • Veräußerung
  • 6 Jahre im BV gewesen
  • Steuerpflicht des Veräußerungsgewinnes

 

Die Überführung von BV ins PV ist nicht steuerneutral möglich!

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes § 6 (2) EStG:

 

    Veräußerungspreis

(-) Veräußerungskosten

(-) Buchwert

 = Gewinn i.S.d. § 6b (2) EStG

 

→  Der Gewinn kann steuerfreien Rücklagen zugeführt werden § 6b (3)

 

 

Ist die Rücklage nach 4 Jahren noch vorhanden, dann muss diese zwangsläufig aufgelöst werden.

 

Das führt zu einer Verzinsung der Rücklage von 6% pro Jahr § 6b (7)

 

 

Beispiel: Rücklage: 600.000 €

Nach 4 Jahren Zwangsauflösung + Verzinsung

 

600.000 x 6% = 36.000 €

36.000 € x 4 Jahre = 144.000€

144.000 + 600.000 = 744.000 €

 

744.000 € außerbilanzielle Hinzurechnung

Der Gewinn der Gesellschaft erhöht sich also

um 744.000 €


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