Unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen § 6 (3) EStG:
Bei einer unentgeltlichen Übertragung auf bzw. von einer KapG gehen allerdings die Regelungen vor:
- verdeckte Einlage
- verdeckte Gewinnauschüttung
→ typische Anwendung des § 6 (3) sind Schenkungen zur
vorweggenommenen Erbfolge.
- Die Übertragung an KapG ist nur OK, wenn niemand verwandtes daran beteiligt ist, sonst vE.
Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen § 6 (3) S.1, 2 HS:
- Der neue MU (nat. Pers) darf seinen MU-Anteil nicht innerhalb der nächsten 5 Jahre veräußern oder aufgeben § 6 (3) S. 2 EStG
→ Der Übernehmer muss bei der Übertragung zwingend die Buchwerte
fortführen, wird dies nicht erfüllt, ist der Teilwert anzusetzen.
Der Teilwert:
Ist gem § 6 (1) Nr. 1 S.3 EStG der Verkehrswert/Marktpreis ähnlich wie der Fair Value.
Teilwert ist also der tatsächliche/echte Wert
stille Reserven:
stille Reserven = Teilwert – Buchwert
- Wenn das Vermögen unterbewertet, bzw. Schulden überbewertet werden, ergeben sich in der Bilanz stille Reserven.
- Durch Bewertungsspielräume wird versucht die Bilanz zu schmälern
→ Folgen: Gewinn erscheint niedriger bzw. Verlust höher als in Wirklichkeit
Unentgeltliche Übertragung von Einzel-Wirtschaftsgütern § 6 (5) EStG
- Überführung aus BV/SBV in BV/SBV des selben Steuerpflichtigen
- Überführung ohne Entgelt/Minderung von Gesellschaftsrechten
→ zwingender Buchwertansatz
→ rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven, wenn Veräußerung oder
Entnahme des WG innerhalb von 3 Jahren § 6 (5) S.4+5
→ D.h. In allen Fällen Fortführung der bisherigen Buchwerte
Ist die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt, dann liegt kein Fall von § 6 (5) vor, es ist dann der Teilwert anzusetzen.
Dies passiert auch, wenn das WG innerhalb der 3-Jahres Sperrfrist entnommen oder veräußert wird.
→ § 6 (5) S.4 Ansatz zum Teilwert rückwirkend zum Zeitpunkt der
Übertragung
→ Der Übertragende und der Übernehmer müssen auf den Teilwert
rückwirksam aufstocken und die jährliche Abschreibung korrigieren.
- § 6 (5) S.5 + 6 ist eine Missbrauchsregelung, der Teilwert ist anzusetzen, wenn bei der Übertragung eines WG ein Anteil an einer Körperschaft, PersG oder Vermögensmasse begründet wird.
- Der Teilwert ist auch anzusetzen, wenn der Anteil einer KapG am WG entsteht oder sich erhöht (innerhalb von 7 Jahren)
—-> Es soll verhindert werden, das stille Reserven auf KapG übergehen.
Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG:
- §6b ermöglicht die steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven.
- Begünstigte WGs sind z.B. Grundstücke oder Anteile an einer KapG
Vorraussetzugen:
- Veräußerung
- 6 Jahre im BV gewesen
- Steuerpflicht des Veräußerungsgewinnes
Die Überführung von BV ins PV ist nicht steuerneutral möglich!
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes § 6 (2) EStG:
Veräußerungspreis
(-) Veräußerungskosten
(-) Buchwert
= Gewinn i.S.d. § 6b (2) EStG
→ Der Gewinn kann steuerfreien Rücklagen zugeführt werden § 6b (3)
Ist die Rücklage nach 4 Jahren noch vorhanden, dann muss diese zwangsläufig aufgelöst werden.
→ Das führt zu einer Verzinsung der Rücklage von 6% pro Jahr § 6b (7)
Beispiel: Rücklage: 600.000 €
→ Nach 4 Jahren Zwangsauflösung + Verzinsung
600.000 x 6% = 36.000 €
36.000 € x 4 Jahre = 144.000€
144.000 + 600.000 = 744.000 €
→ 744.000 € außerbilanzielle Hinzurechnung
Der Gewinn der Gesellschaft erhöht sich also
um 744.000 €