Die 7 Einkunftsarten – einfach

 

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Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

 

Man unterscheidet zwischen Gewinn und Überschusseinkünften

 

Gewinneinkünfte hat man, wenn man z.B Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hat (selbstständig ist)

– Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§13 EStG, 13a, 14, 14a)

– Einkünfte aus Gewerbebetrieb  (§15, 16, 17 EStG)

– Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)

 

Überschusseinkünfte hat man, wenn man z.B. Angestellter ist

– Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit  (§19 EStG)

– Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20)

– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21)

– Sonstige Einkünfte (§ 22, 23)

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia


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