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Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe des Umsatzsteuerrechts (§ 15 UStG) und bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen.
Gleiches gilt für entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, erklärte Erwerbsteuer und erklärte als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer. Für Kreditinstitute, deren Kredit- und Einlagengeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, bestehen Sonderregelungen, siehe Bankenschlüssel. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag.
Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (wie bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung). Nur der Mehrwert, der auf jeder Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes oder sonstigen Leistung entsteht, ist der Besteuerung unterworfen. Vorsteuerabzug ist auch zulässig für den sogenannten Eigenverbrauch. Beim nicht steuerbaren Innenumsatz und Berechnung einer Eigenleistung fällt keine Umsatzsteuer an. Bestimmte Gruppen von Unternehmern können mit der Vorsteuerpauschale ihr Vorsteuerguthaben auch pauschal ermitteln.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia