Bilanzsteuer Allgemeines – ausführlich

 

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Die Bilanz bildet die wirtschaftlichen Vorgänge ab. Es gibt eine Aktiva (Verwendung der Mittel) und eine Passivaseite (Herkunft der Mittel)

 

Die Bilanz wird in zwei Bereiche aufgeteilt dargestellt:

  • Die Seite der Aktiva stellt die Mittelverwendung dar: Aktiva zeigen, welche Ansprüche das Unternehmen mit den ihm zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln erworben hat. Diese Ansprüche können Geldmittel (z. B. Kasse, Bankkonten), Produktionsmittel (z. B. Immobilien, Maschinen), Rohstoffe, Vorprodukte und ähnliche materielle Güter sein. Daneben ist eine Reihe von immateriellen Gütern aufzuführen − diese sind nicht immer direkt finanziell messbar (siehe unten: Aktuelle Problemstellungen bei der Bilanzierung); es gibt jedoch oftmals gute Anhaltspunkte für eine Schätzung. Überschlägig bildet die Aktivseite die Vermögensstruktur des Unternehmens ab.

 

  • Die Seite der Passiva stellt die Mittelherkunft dar: Passiva zeigen, wie die Mittel finanziert sind, mit denen das Unternehmen wirtschaftet (Abbildung der Finanzierungsstruktur). Dabei wird insbesondere zwischen Fremdkapital und Eigenkapital unterschieden. Das Eigenkapital umfasst die Mittel, die keinem Rückzahlungsanspruch Dritter unterliegen, d. h. insbesondere das eingebrachte Stamm- und Grundkapital sowie aus dem Unternehmen selbst erwirtschaftete Rücklagen und thesaurierte Gewinne. Das Fremdkapital umfasst Mittel, die von Dritten (zeitlich befristet) zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Hypotheken, Anleihen, Darlehen und Lieferantenkredite.

Die Aktiva werden üblicherweise auf der linken Seite der Bilanz aufgezeigt, die Passiva auf der rechten Seite. Auf beiden Seiten muss sich dieselbe Summe aller Positionen ergeben, die Bilanzsumme.

 

 

Laufende Bilanzen
Bilanzen werden in der Regel zumindest zum Ende jedes Geschäftsjahres erstellt, beispielsweise auf den 31.12. eines Jahres. Börsennotierte Unternehmen sind auch zur Veröffentlichung von Zwischenbilanzen auf das Ende jedes Quartals verpflichtet. (Wochen-, Monats-, Quartals-, Jahresbilanzen)
Sonderbilanzen
Neben den regelmäßig zu erstellenden Bilanzen gibt es auch außerordentliche Bilanzen, die zu verschiedenen Zeitpunkten gesetzlich vorgeschrieben oder als Entscheidungsgrundlage sinnvoll sind. Hierzu zählen insbesondere die Gründungsbilanz und die Liquidationsbilanz sowie beispielsweise eine Fusionsbilanz. (Weitere Arten: Auseinandersetzungs- und Sanierungsbilanz)
Handelsbilanz
Für die meisten Unternehmen ist es gesetzlich vorgeschrieben, sowohl eine Handelsbilanz als auch eine Steuerbilanz zu erstellen. Aus den Begriffen geht bereits hervor, dass es Unterschiede zwischen den beiden Bilanzen hinsichtlich Ansatz und Bewertung geben kann. Die Handelsbilanz soll dabei die tatsächlichen, für die Interessensgruppen relevanten Verhältnisse des Unternehmens darstellen. Zweck der Steuerbilanz ist eine zutreffende Erfolgsermittlung für die Ertragsbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, aber auch die Abbildung des Unternehmensvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer, ehemals auch der Vermögensteuer.
Einzelbilanz
In Abhängigkeit von der Zahl der bilanzierenden Unternehmen unterscheidet man zwischen der Einzelbilanz, die Bestandteil des Jahresabschlusses ist, und der konsolidierten Konzernbilanz, die Teil des Konzernabschlusses ist und in der zum Beispiel durch Vermögens- und Schuldenkonsolidierung bestimmte konzerninterne gegenseitige Verpflichtungen eliminiert werden.
Eröffnungsbilanz
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellende Eröffnungsbilanz aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB).
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia

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