Crashkurs Unternehmerische Einkünfte

 

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen. Juristische Personen sind meist Firmen (Kapitalgesellschaften)

Die Körperschaftsteuer (Abkürzung: KSt) ist die Steuer auf das Einkommen von inländischen juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen. Sie beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Auf Basis der Steuerbilanz wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche Einkommen ermittelt. Es muss jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Der steuerliche Gewinnbegriff orientiert sich in Deutschland an der vergangenheitsorientierten Einzelbewertung auf der Grundlage des Prinzips der nominellen Kapitalerhaltung. Ein Gewinn im Sinne der nominellen Kapitalerhaltung liegt vor, sofern das Eigenkapital am Periodenende das Eigenkapital am Ende der vorangegangenen Periode – vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen – übersteigt.[5]

Folgende Gewinnermittlungsarten werden unterschieden:

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich) sowie nach § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich).
  • Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (sogenannte „4/3-Rechnung“).
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3-6 EStG.
  • Gewinnermittlung bei Betrieben mit Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach der im Betrieb geführten Tonnage nach § 5a EStG.

Sofern der Finanzbehörde eine Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist, hat sie nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Das Ergebnis dieser Schätzung wird dann als Gewinn einer der Gewinnermittlungsarten nach §§ 4 bis 5a EStG behandelt.

 

Abziehbare Aufwendungen sind Betriebsausgaben, die das zu versteuernde Einkommen (KSt, GewSt) mindern dürfen. Die Besteuerungsgrundlage wird durch die Abzüge kleiner.

Betriebsausgaben sind – steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Die Aufwendungen sind einem Betrieb zuzuordnen und können somit nur im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit anfallen. Im Rahmen dieser Gewinneinkunftsarten mindern die Betriebsausgaben den Gewinn.

Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist.Art und Höhe der Betriebsausgaben bestimmt der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst; die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Aufwendungen notwendig, üblich und zweckmäßig sind. Beispielsweise ist auch Sponsoring trotz unklaren Erfolgs als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings kann Fehlen von Üblichkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit Anlass zur Prüfung sein, ob die private Veranlassung der Aufwendungen nicht doch so sehr überwiegt, dass sie nicht abgesetzt werden können

 

 

Nichtabziehbare Aufwendungen dürfen das zvE eines Betriebes nicht mindern.

Unabhängig von der Einkunftsart verbietet § 12 EStG den Abzug folgender Betriebsausgaben:

  • Aufwendungen zur privaten Lebensführung und Unterhalt von Familienangehörigen, selbst in beruflichem Zusammenhang – § 12 Nr. 1 EStG, vgl. oben
  • Zuwendungen (ohne Rechtspflicht) – § 12 Nr. 2 EStG
  • die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 7 oder Abs. 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 12 Nr. 3 EStG)
  • Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG)
  • Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 12 Nr. 5 EStG; siehe auch Sonderausgaben)

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensverschiebung von der Gesellschaft zum Gesellschafter.

Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn der Gesellschafter mit der Körperschaft Verträge abschließt, die er mit einem fremden Dritten nicht abschließen könnte, zum Beispiel wenn er eine überhöhte Miete oder ein überhöhtes Gehalt verlangt. Dasselbe gilt für nahe Angehörige des Gesellschafters. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an den Gesellschafter stellen für die Körperschaft unnötige Ausgaben dar und mindern nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen nicht. Im Fall des überhöhten Gehalts ist die Differenz zu einem angemessenen Gehalt zwar handelsrechtlich ein Aufwand, muss aber in der Einkommensberechnung für die Körperschaftsteuer neutralisiert werden. Somit wird eine Versteuerung des tatsächlichen Gewinns durchgeführt. Für den Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung gehört diese immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, auch wenn es sich um ein Gehalt oder um Miete handelte. Nur der angemessene Teil der Zahlungen wird als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (im Fall des Gehalts) oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (im Fall der Miete) versteuert.

 

Beispiele für vGA:

– Der Gesellschafter erhält von der GmbH ein Gehalt von 500.000€ pro Jahr.  Angemessen wären 200.000€

–> Die vGA beträgt 300.000€

Die GmbH muss also 300.000€ wieder zu ihrem Gewinn hinzurechnen, das erhöht das zvE und somit werden mehr Steuern gezahlt.

Der Gesellschafter muss 300.000€ als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (25%)

Eine verdeckte Einlage stellt einen Vermögensübergang vom Gesellschafter zur Gesellschaft dar.

Verdeckte Einlagen liegen vor, wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft einen Vorteil verschafft, also zum Beispiel auf sein Gehalt verzichtet oder einen Gegenstand aus dem Privatvermögen unter Wert an die Körperschaft verkauft. Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens ist eine verdeckte Einlage. Verdeckte Einlagen dürfen das steuerliche Einkommen nicht beeinflussen und werden deshalb rechnerisch neutralisiert (siehe Rechenschema). Bei verdeckten Einlagen kann es sich sowohl um Vermögensmehrungen für die Körperschaft, als auch um verhinderte Vermögensminderungen handeln. Die verdeckte Einlage muss nicht zwangsläufig von einem Gesellschafter kommen, sondern kann auch von einer nahestehenden Person (§ 15 AO) des Gesellschafters, zum Beispiel dessen Eltern, kommen.

Nutzungsüberlassungen führen zu keiner verdeckten Einlage, da sie keinen sog. einlagefähigen Vermögensvorteil darstellen. Der Gegenstand der verdeckten Einlage muss stets bilanzierbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich die verdeckte Einlage von der verdeckten Gewinnausschüttung.

Für den Einlegenden führt die verdeckte Einlage zu Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Bei der juristischen Person erhöht sich das steuerliche Einlagekonto. Der Betrag des steuerlichen Einlagekontos wird jährlich vom Finanzamt in einem Bescheid gesondert festgestellt, es taucht nicht in der Bilanz auf, sondern ist vielmehr eine steuerliche Nebenrechnung. Es hat auch nichts mit dem Posten Kapitalrücklage zu tun, in den nur offenen Einlagen fließen. Verkauft der Gesellschafter später seinen Geschäftsanteil, werden zu den historischen Anschaffungskosten die verdeckten Einlagen hinzugerechnet, sodass der Veräußerungsgewinn niedriger, bzw. der Veräußerungsverlust höher, wird.

 

Crashkurs Seite 2

 

 

Quelle: Steuerlehrer.de / wikipedia


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