USt System – ausführlich

 

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Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung

  • von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
  • der Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer),
  • des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland

gegen Entgelt.

 

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt (§ 1 UStG). Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.

Nicht besteuerbar sind demnach beispielsweise:

  • Verkäufe zwischen Privatpersonen (sie sind keine Unternehmer);
  • Verkauf an Abteilungen innerhalb des Unternehmens (sog. Innenumsatz);
  • Verkauf unter Gesellschaften innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
  • Eigenleistung

 

USt-Steuersätze:

  • Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)
Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage.
  • Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Umsätze, z. B. für

  • die Lieferung von Lebensmitteln,
  • für Milch und Milchmischgetränke, nicht jedoch (anderweitige) Getränke → (Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mehr als 75 %, nicht abgefülltes Wasser);
  • die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (wenn jugendkonform, keine sexuellen Inhalte)
  • den öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken kürzer als 50 km)
  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben;
  • die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 lit. b UStG bezeichneten Leistungen der Zahnärzte
  • die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
  • die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden
  • die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze
  • die Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§ 51 bis § 68 Abgabenordnung (AO)).
  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (Hotels), sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
  • Durchschnittsteuersätze (§ 23 UStG)
Für bestimmte Gruppen von Unternehmern hat der Bundesfinanzminister zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuer und/oder für die zu zahlende USt festgesetzt:

  • für Unternehmen, bei denen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, sind Durchschnittssätze festgesetzt worden, sowohl für die abziehbare Vorsteuer oder für die zu entrichtende Steuer;
  • für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes;
  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG).

 

Bemessungsgrundlage:

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen (§ 10 UStG). Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel:

  • Der Gegenstand wird verbilligt an einen Angehörigen oder Gesellschafter verkauft. Die Umsatzsteuer muss mindestens auf den Wiederbeschaffungswert entrichtet werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
  • Die Ware wird für den Privatverbrauch entnommen. Hier gibt es kein Entgelt, deswegen wird der Wiederbeschaffungswert angesetzt.
  • Bei der Benutzung betrieblicher Gegenstände (typisches Beispiel: Fahrzeug) werden die anteiligen entstandenen Kosten herangezogen, eventuell durch einkommensteuerliche Methoden ermittelt
  • Beim Einsatz von Personal für den privaten Bedarf werden die entstandenen Kosten (=Lohn) als fiktives Entgelt für die Umsatzsteuerberechnung angesetzt.
  • Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert des erhaltenen Gegenstands als Entgelt.

 

Entstehung der USt Schuld:

Die USt-Schuld entsteht grundsätzlich (§ 13 UStG)

  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, außer bei Vereinnahmung des Entgelts vor Leistungsausführung;
  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung – § 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

 

Steuerschuldner:

Steuerschuldner (§ 13a, § 13b UStG) ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In gewissen Fällen geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger über (so genanntes Abzugsverfahren oder Reverse Charge), insbesondere

  • im Falle von sonstigen Leistungen und Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  • bei der Erbringung von Bauleistungen an andere Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.

 

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia

 

 


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