Einfach Erklärt Grafisch Erklärt Ausführlich Erklärt
Für den Verlustabzug gelten über § 8 Abs. 1 KStG die Regelungen des § 10d EStG. Fällt ein Verlust an, wird er grundsätzlich bis zu einer Höhe von 511.500 € auf das Vorjahr zurückgetragen (wenn im Vorjahr ein positives Einkommen anfiel), ansonsten wird er auf das nächste Jahr vorgetragen. Auf Antrag wird der Verlust nur teilweise oder gar nicht auf das Vorjahr zurückgetragen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn der Steuersatz im Folgejahr steigt: Der Verlustabzug bringt in diesem Fall im Folgejahr einen höheren Steuervorteil als im Vorjahr.
Im Folgejahr wird der Verlustvortrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe Rechenschema oben) abgezogen. Es ist nicht möglich, auf die Anwendung der Regelung zu verzichten und den Verlust weiter vorzutragen, solange er verrechenbar ist. War der Verlustvortrag höher als der Gesamtbetrag der Einkünfte, wird der nicht berücksichtigte Verlustvortrag nochmals ein Jahr vorgetragen. Bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte wird der bereits bestehende Verlustvortrag entsprechend für das nächste Jahr erhöht.
Pro Jahr kann maximal ein Verlustvortrag von einer Million Euro unbeschränkt verrechnet werden. Darüber hinaus können nur 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte durch den Verlustvortrag gemindert werden. Das bedeutet, dass über einer Million Euro in jedem Fall 40 % des Einkommens besteuert werden.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia