Crashkurs Est Seite 2

 

6. Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen

§ 9 EStG.

  • Schuldzinsen, wenn mit Einnahmen im Zusammenhang.
  • Steuern vom Grundbesitz z.B. bei Mietshäusern die man besitzt
  • Beiträge zu Berufsständen
  • Pendlerpauschale 30ct/km
  • doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmittel, z.B. Werkzeuge, typische Berufskleidung
  • AfA, Absetzung für Abnutzung bei GwG § 6 (2) S. 1-3
  • Geschenke, wenn AK kleiner als 35 €
  • Bewirtungskosten, 70% des angemessenen Betrags
  • Verpflegungsmehraufwand, bei Auswärtstätigkeit § 4 (5) S.5
  • Arbeitszimmer, und Kosten der Ausstattung
  • AfA bei Gebäuden, meistens 2% des Kaufpreis aber ohne Grundstück.
  • WK pauschale 1.000 €

 

Als Werbungskosten (Abk. WK) werden bei den Überschusseinkünften Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen.

Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf.

 

Pauschbetrag:

 

Die tatsächlichen Werbungskosten wirken sich bei der Einkünfteermittlung nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Bei den Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag derzeit (2012) 1.000 € pro Jahr. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen gilt nur ein Pauschbetrag von 102 €/Jahr.

7. Sonderausgaben

Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.

Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:

  • Unterhaltsleistungen (max. 13.805€)
  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten (2/3 der Ausgaben aber maximal 4000€ pro Kind)
  • Aufwendungen für Berufsausbildung (bis 6000€ pro Jahr)
  • Schulgeld (30% aber maximal 5000€ pro Jahr)
  • Spenden + Mitgliedsbeiträge (max. 20% der Einkünfte)

 

Nach § 10 Abs. 4 EStG sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (zum Beispiel bei Selbstständigen oder GmbH-Geschäftsführern).

 

Mindestens sind aber immer die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Privatversicherte erhalten von ihrem Versicherer daher künftig eine Aufteilung der zu zahlenden Beiträge betreffend die Grundversorgung und den darüber hinausgehenden Anteil an der Versicherungsprämie. Für gesetzlich Versicherte werden pauschal 4 % für das Krankengeld abgezogen, die Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gekürzt. Eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig.

Sonderausgabenpauschale:

Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).

8. Verlustabzug/Vortrag

  1. Verlustrücktrag in vor VZ § 10d (1):
        • Bis max 511.500 € bei ZV 1.023.000 €
        • Abzug vorrangig Sonderausgaben, oder aB
        • Stpfl. Kann auch teilweisen Verlustrücktrag machen! § 10 (1) S. 5

 

2. Verlustvortrag in folgenden VZ § 10d (2):

        • Vortrag in folgenden VZ (zeitlich unbegrenzt)
        • Verlustvortrag bis 1 Mio (ZV 2 Mio) unbeschränkt, darüber hinaus 60% des 1 Mio übersteigenden Betrag
        • Vortrag auch vor Sonderausgaben und AB
        • Ein teilweiser Verzicht auf Vortrag in einzelnen VZ ist nicht möglich! (Alles oder Nichts)
        • Wenn ein Verlustvortrag vorhanden ist, dann muss man ihn auch nutzen.

 

3. Verlustabzug bei Ehegatten:

      1. Ausgleich der Verluste mit anderen positiven Einkünften des Stpfl. (R. 10d (6) S.1)
      2. Ausgleich der V. Mit anderen p. Eink des Ehegatten (R 10d (6) S. 2)
      3. Verlust Rücktrag
      4. Verlust Vortrag Auch bei ZV Verlust Vortrag für jeden Stpfl. Separat.

 

Generell immer erst einen Verlust Rücktrag, danach einen Verlust Vortrag machen, weil man Verluste wenn man möchte auch nur teilweise Rück, nicht aber vortragen kann!

9. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 20 EStG.

Einkünfte aus Kapitaleinnahmen sind z.B:

  • Zinsen von Sparkonten
  • Dividenden aus Aktien
  • Gewinne aus Aktienverkäufen

 

Der Art nach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Nutzungsentgelte an, sondern ausschließlich auf deren wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung fremden Geldkapitals.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 Abs. 1, 2 und 3 EStG abschließend aufgeführt. Sofern diese Art von Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG).

Sparerpauschbetrag:

Grundsätzlich ist für Werbungskosten der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. max. 801 € (bei Verheirateten max. 1602 €) anzusetzen; insoweit ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).

Verlustverrechnung:

Verluste können i.d.R. nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. bei solchen in anderen Veranlagungsjahren abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Sie können aber bei positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aus folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.

10. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wenn jemand eine Wohnung vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist § 21 EStG.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Überschusseinkünfte und keine Gewinneinkünfte. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr.6 EStG steuerpflichtig.

Zu den Einkünften aus VuV gehören:

  • Mieteinnahmen für Wohnungen+Häuser
  • Mieteinnahmen für Sachbegriffe
  • Einnahmen für die Überlassung von Rechten (Urheberrechte)

 

Werbungskosten bei VuV:

  • Abschreibung des Gebäudes (AfA meist 2% der AK)
  • Ausgaben für Nebenkosten (Wasser, Strom)
  • Grundsteuer
  • Finanzierungskosten (Zinsen für Kredit)
  • Instandhaltungskosten

 

 

11. außergewöhnliche Belastungen aB

Die außergewöhnliche Belastung (aB) ist in § 33 ff EStG. des deutschen Einkommensteuergesetzes geregelt. Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden.

z.B. sind Krankheit oder Naturkatastrophen eine aB. Dann wird die zumutbare Belastung gem. § 33 (3) berechnet und alles was darüber liegt, als aB vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Beispiele:

  • Krankheitskosten:
    • Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden
    • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
    • Zuzahlungen auf Medikamente
  • Scheidungskosten
  • Beerdigungskosten (wenn man kein Geld hat)
  • Pflegekosten (wenn Betrag höher als Pflegeversicherung)

 

Abgelehnte Abs:

  • Eingebaute Schalldämmung
  • Erwerb von Haushaltsgeräten aufgrund einer Erkrankung
  • Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls (wegen Gegenwerttheorie → Leute reicher)

 

zumutbare Belastungen:

Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder (§ 33 Abs. 2 EStG). Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.


2 Responses to Crashkurs Est Seite 2

  1. Gunter Michaelis

    Guten Tag,
    Sie verfügen über eine tolle Seite, die auch sehr übersichtlich gehalten ist und immer wieder zum aufrufen einlädt. Ein kleiner Fehler ist mir jedoch aufgefallen:
    Die AfA ist nicht §6 (2) sondern im § 7 festgehalten.

    • Blogger 1

      Hallo Herr Michaelis,

      vielen Dank für ihren Hinweis!
      Ich habe die Stelle nun insoweit korrigiert, dass nun der Zusatz (bei GwG) dabeisteht.
      Die AfA ist natürlich nach §7 EStG, allerdings ist die Stelle zum Zitieren bei AfA von GwG (>410€)
      in § 6(2) unerlässlich.
      Die genannten Paragraphen, müssen somit alle in Verbindung zu §7 gesehen werden.
      Vielen Dank für ihre Anmerkung 🙂

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