Crashkurs Unternehmerische Einkünfte S.2

Die Dividende ist der Teil des Gewinns, den eine Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre oder eine Genossenschaft an ihre Mitglieder ausschüttet; wobei der Gesetzgeber den Begriff Dividende nicht verwendet, sondern dies in § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz als auszuschüttender Betrag bezeichnet. Bei der GmbH spricht man statt von einer Dividende von einer Gewinnausschüttung.

 

  • Privatpersonen in Deutschland müssen Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Abgeltungsteuer versteuern.
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern die Dividenden nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren.
  • Kapitalgesellschaften können Dividenden steuerfrei vereinnahmen. Seit 2004 sind jedoch 5 % der erhaltenen Dividende fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu versteuern; de facto sind also 95 % der Dividenden von der Körperschaftsteuer befreit. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Kapitalgesellschaft zukünftig mit mindestens 5 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein muss, damit die Steuerbefreiung greift.[2] Eine Mindestbeteiligungsquote existiert bereits für die Gewerbesteuer. Die empfangende Kapitalgesellschaft muss für die Steuerbefreiung zu mindestens 15 % an dem ausschüttenden Unternehmen beteiligt sein.

Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen:

Das Prüfungsschema:

 

  1. § 1 KStG ist xy eine Körperschaft?

  2. § 11 AO Sitz im Inland

  3. § 1(1) KStG in Dtl unbeschr. KstPfl.

  4. § 1(2) KStG Steuerpflicht bezieht sich auf das Welteinkommen

  5. § 7(1) KStG BMG = zvE

  6. § 7(3) KStG KSt = Jahressteuer ivm. § 7(3)S.2

  7. § 8(2) KStG KapG. Erzielt ausschließlich gew. Eink.

  8. § 8(1) KStG ivm. § 5 EStG

    – Ausgangsgröße = HR JÜ

    – Muss aber angepasst werden (Steuerbilanz)

    – § 5(4a) EStG dürfen keine Drohverlustrückstellungen

    angesetzt werden. (R. 29 KstR)

  9. § 23(1) KStG Steuersatz

10. § 1(1) KStG ivm. § 4 SolZ = 5,5% der KSt

11. § 31 KStG ivm. § 36 EStG Anrechnung evtl. Vorrauszahlungen

Mitunternehmer + Sonderbetriebsvermögen:

Mitunternehmerschaft:

Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen (Mitunternehmer) zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb.

Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Mit-Unternehmerrisiko trägt und Mit-Unternehmerinititative entfalten kann.

Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und verfahrensrechtlich nach § 179, § 180 AO gesondert und einheitlich für alle Beteiligten ermittelt und auf die Mitunternehmer verteilt.

 

Beispiele:

  • Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR, OHG, KG
  • Unterbeteiligter an einem Gesellschaftsanteil, der eine Mitunternehmerschaft begründet
  • Berufsausübungsgemeinschaft
  • Gemeinschaftspraxis
  • Sozietät
  • Bürogemeinschaft
  • Partnerschaftsgesellschaft

 

Sonderbetriebsvermögen:

Als Sonderbetriebsvermögen I wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird.

Beispiel

  • Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum des Gesellschafters Gustav an die Mitunternehmerschaft Gerd und Gustav GmbH und Co. KG.
  • Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum der Gesellschafter Gustav und Gerd an die Mitunternehmerschaft Gerd und Gustav GmbH und Co. KG.
  • Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum der Gesellschafter Gustav und Gerd an die Mitunternehmerschaft Gerd, Gerdi und Gustav GmbH und Co. KG.

 

Als Sonderbetriebsvermögen II wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Begründung und Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Mitunternehmerschaft dient.

Beispiel

  • Gustav musste seinen Anteil an der KG über die Bank finanzieren, das zugehörige Darlehen ist Sonderbetriebsvermögen II.
  • Gustav hält einen Anteil an der Haftungs-GmbH, dieser Anteil wird nur gehalten, um dem Gesellschaftsanteil zu dienen.

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Besteuerung einer Personengesellschaft erfolgt nach dem Transparenzprinzip. Siehe auch Mitunternehmerschaft.

 

Die typischen Personengesellschaften sind

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. GbR/BGB-Gesellschaft). Die GbR ist in § 705 ff. BGB geregelt. Sie ist die Grundform der OHG. Im Unterschied zur GbR erfordert die OHG zwingend den Betrieb eines Handelsgewerbes.[1]
  • die Personenhandelsgesellschaften:
    • die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG
    • die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG
  • die Partnerschaftsgesellschaft (freie Berufe)

Daneben existieren als Personengesellschaft in Deutschland

  • die stille Gesellschaft
  • die Partenreederei
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Personenhandelsgesellschaften sind nach deutschem Handelsrecht die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Bezeichnung leitet sich daraus her, dass bei der Personenhandelsgesellschaft die Verbindung der einzelnen Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund steht, während bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildete.

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften werden (beispielsweise im Umwandlungsgesetz) als Personengesellschaften bezeichnet.

Personengesellschaften sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen im Sinne des Gesellschaftsrechts. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts erfasst (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), können also Träger von Grundrechten sein.

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 15 EStG.

Ein Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er/sie

  • eine selbständige Betätigung ausübt,
  • diese Betätigung nachhaltig erfolgt,
  • mit Gewinnerzielungsabsicht,
  • sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und
  • wenn die Betätigung
    • weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
    • noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit
    • noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist.

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen immer gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Quelle: Steuerlehrer.de / wikipedia


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