Handels und Gesellschaftsrecht Crashkurs

  • Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute

  • Das HGB ist nur anwendbar, wenn jemand Kaufmann ist.

 

Prokura:

Ist eine Vollmacht, sie muss vom Inhaber eines Handelsgeschäfts

ausdrücklich und persönlich erklärt werden (§49 HGB ff.)

Sie ist aber jederzeit widerrufbar (§ 52 HGB)

.

Handlungsvollmacht:

Sie bezieht sich nur auf branchenspezifische Geschäfte, § 54 HGB kennt drei Arten:

  • Generalhandlungsvollmacht (Betrieb des ganzen Handelsgewerbes)

  • Arthandlungsvollmacht (bestimmte Arten von Geschäften)

  • Spezialhandlungsvollmacht (einzelne Geschäfte)

 

Wechsel des Unternehmensträgers:

  • Wechsel des Unternehmensträgers unter lebenden (§ 25 HGB)

  • Wechsel des Unternehmensträgers bei Erbe (§ 27 HGB)

  • Unternehmensträger bleibt bestehen, aber jemand kommt dazu § 28

 

Sonstige Vorschriften:

  • Der gesetzliche Zinssatz bei Kaufleuten beträgt 5% (§ 352 HGB)

  • Schweigen eines Kaufmannes = Willenserklärung (§ 362 HGB)

  • Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen (§ 932 HGB)

  • Rügepflicht (Untersuchung der Waren auf Mängel) § 352 HGB !!

    Bei Geschäften unter Kaufleuten muss die Ware bei Erhalt sofort auf Mängel geprüft werden. Die Rüge kann formfrei erfolgen.

    Gewährleistungsanspruch gem. § 434 ff BGB

  • Bürgschaft: benötigt Schriftform, sonst nichtig § 765, 766, 125 BGB

    Ausnahme bei Kaufleuten (Handelsgeschäften) mündlich reicht aus. § 350 HGB

 

Die Gesellschaft:

 

  • Mehrere Personen sind beteiligt
  • Gesellschaftervertrag
  • Gemeinsamer Zweck

 

stille Gesellschaft:

 

  • Die G’ter treten nach außen nicht in Erscheinung § 230 ff HGB
  • Der stille G’ter leistet nur eine Kapitaleinlage, ist aber nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
  • Der stille G’ter bekommt eine Gewinnbeteiligung

 

GmbH&Co KG:

 

  • Ist eine PersG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, sondern nur die GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen, die Personen also nur mit ihrer Einlage

 

Rechtsanwendungen:

 

KG: § 161 (2) HGB

OHG: § 105 (3) HGB

GbR: § (ergänzt alle Regeln der OHG+KG)

 

Fehlerhafte Gesellschaft:

 

  • fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
  • Aufnahme der Geschäfte ggü. Dritten
  • keine entgegenstehenden Schutzzwecke (z.B. Minderjährigenschutz)

 

Fehlerhafte Gesellschaft ist für die Vergangenheit wirksam, kann aber nur

in der Zukunft aufgelöst werden. (§ 133 HGB)

 

Scheingesellschaft:

 

Wenn ggü. Dritten scheinbar eine Gesellschaft besteht.

Ggü. Dritten ist von einer Gesellschaft auszugehen.

 

Innenverhältnis: Rechtsverhältnis der G’ter untereinander

Außenverhältnis: Rechtsverhältnis der G’ter und Dritten

 

 

 

Einlagen ins Gesellschaftsvermögen:

 

  • Gegenstände → Übereignung gem § 929 S.1 BGB
  • Grundstücke → Auflassung + Eintragung gem § 873 + 925 BGB

 

Wenn keine Regelung im G-Vertrag, dann § 706 (2) S.1 BGB

 

 

  • Überschreitet ein GF seine Geschäftsführerbefugnis → § 280, 241 (1) BGB SchE
  • Widerspruchsrecht GbR → § 711 BGB

OHG → § 115 (1) S. 1, 2 HS HGB

 

 

Gesellschfterversammlung:

 

Stimmengewichtung: Nach Köpfen, es sei denn GV sieht anderes vor

 

Aufwendungsersatz:

 

  • Tätigt ein G’ter Aufwendungen für die Gesellschaft1. Anspruch gegen die Gesellschft2. Anspruch gegen andere G’ter § 110, 128 HGB

 

Wettbewerbsverbot:

 

Ein G’ter darf nicht neben der Gesellschaft im Geschäftsbereich der Gesellschaft tätig werden. § 112 HGB

 

Keine Anwendung für Kommanditisten § 165 HGB

 

 

Entziehung der Vertretungsmacht:

 

GbR § 715 BGB
OHG § 127 HGB
KG § 117, 127 HGB (nur in Bezug auf rechtsgeschäftliche

Vertretungsmacht des Kommanditist

da keine gesetzliche Vertretungsmacht)

 

 

Actio pro socio: Ein G’ter verklagt persönlich im Namen der

Gesellschaft den säumigen G’ter

 

 

Entstehen der Mitgliedschaft an einer Gesellschaft:

 

originärer Erwerb: wenn Gesellschaftsanteil neu entsteht, z.B. Neugründung

oder Neuaufnahme von Gesellschaftern.

 

Derivativer Erwerb: Erwerb durch Rechtsgeschäft oder Erbfolge

 

 

Auflösung der Gesellschaft:

 

GbR § 726ff BGB
OHG § 131, 133, HGB
KG § 131, 133, 161 (2) HGB
PartG § 9 PartGG

 

 

Ausschluss eines G’ter:

 

GbR OHG KG
1. Stufe

Entziehung von

GF und Vertretung § 712

§ 715 BGB § 117

§ 127 HGB § 117

§ 127

§ 161 (2) HGB2. Stufe

Ausschluss eines

Gesellschafter § 737 BGB§ 140 HGB § 140

§ 161 (2) HGB3. Stufe

Auflösung der

Gesellschaft  § 133 HGB § 133

§ 161 (2) HGB

 

 

Folgen des Ausschluss: kein Abfindungsanspruch der G’ter

nach § 738 (1) S.2 BGB

Bei einer Liquidation wird das G-Vermögen gem. § 155 HGB verteilt

 

 

 

GmbH&Co KG:

 

Bei einer GmbH&Co KG verbindet man die Vorteile einer PersG mit denen einer KapG (Haftungsbeschränkung)

Keine natürliche Person haftet, sondern nur GmbH mit G-Vermögen.

 

Gründungsvorraussetzungen:

 

  • § 2 + 3 (1) GmbHG / 23 AktG → notarieller Gesellschaftsvertrag
  • § 9c, 6, 7 GmbHG / 38 AktG → Eintragung ins Handelsregister
  • § 7 (2) + (3); § 8 (2) GmbHG / 7 AktG → Mindestjapital 25/50 T€

 

Gründungsmängel:

 

 

Wenn: Firma/Sitz Gegenstand Stammkapital Stammeinlagen
Regelung

fehlt:Auflösung

 

§ 144 FGGNichtigkeit

 

§ 75 GmbHG

§ 275 AktGNichtigkeit

 

§ 75 GmbHG

§ 275 AktGAuflösung

 

§ 144 FGGRegelung

fehlerhaft:Auflösung

 

§ 144 FGGNichtigkeit

 

§ 75 GmbHG

§ 275 AktGAuflösung

 

§ 144 FGGAuflösung

 

§ 144 FGG

 

 

Gründungshaftung:

 

 

Haftung der Gesellschaft Gesellschafter Haftung
Zeitraum 1

Vorgründungs-gesellschaft (GbR/ OHG)§ 124 HGB

(direkt oder analog)§ 128 S.1 HGBZeitraum 2

Vorgesellschaft§ 13 (1) GmbHGKeine Haftung Zeitraum 3

GmbH§ 13 (1) GmbHGKeine Haftung

(§ 13 (2) GmbHG)

 

 

 

  • GmbH haftet für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, nicht aber der Vorgründungsgesellschaft
  • Bringt ein G’ter das Stammkapital nicht auf, haften andere dafür.

 

 

Mantelkauf / Vorratsgründung:

 

Wenn man eine bestehende GmbH übernimmt um die Haftungsrisiken bei

einer Neugründung zu vermeiden.

 

 

 

 

Geschäftsführung oder Vorstand:

 

  • Prinzip der Fremdorganschaft, d.h auch Dritte können GF werden. § 6 (2) GmbHG
  • Anstellungsvertrag gem. § 611 + 675 BGB
  • Bei GmbH Beschluss durch die Gesellschafterversammlung § 46 Nr. 5 GmbHG

 

Abberufung als GF (Organ) ist jederzeit möglich, § 38 GmbHG

nicht aber die Kündigung des Anstellungsvertrag!

Das führt zu evtl. hohen Abfindungssummen um GF loszuwerden.

 

 

Rechtliche Stellung des GF:

 

      • Er unterliegt den Weisungen der GV gem. § 37 GmbHG
      • Verweigerung des GF möglich, wenn Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften gem. § 30, 31 GmbHG oder andere gesetzliche Vorschriften.
      • Der Vorstand der AG unterliegt keinen Weisungen!

 

 

 

Haftung des Geschäftsführer (GF):

 

  • § 43 (2) GmbHG / 93 AktG → organschaftlicher Anspruch
  • § 280, 241 (2) BGB → vertraglicher Anspruch

 

 

 

 

Die Haftung ist ausgeschlossen, bei:

 

Rechtsgrundlage Voraussetzungen
Entlastung § 46 Nr. 5 GmbHG

Gesellschafterbeschluss

(einfache Mehrheit)§ 120 AktG HV-Beschluss

(einfache Mehrheit)VerzichtJederzeit möglich

(gesetzlich nicht geregelt)Erst nach 3 Jahren

+ HV-Beschluss

§ 93 (4) S. 3 AktGVerjährung5 Jahre § 43 (4) GmbHG5 Jahre § 43 (4) GmbHG

 

 

Bei Insolvenz muss GF unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen den

Insolvenzantrag stellen § 15a (1) InsO

 

 

Wenn nicht, dann SchE Ansprüche der Gläubiger gem. § 823 (2) BGB

und evtl. Haftung gegenüber der Gesellschaft§ 64 S.1 + 3 GmbHG

 

 

Die Gesellschafterversammlung (GV):

 

  • Die Gesellschaft bildet ihren Willen in der GV
  • gem. § 49 (1) GmbHG Einberufung durch den GF – Durch Einladung in schriftlicher Form

    – Frist mind eine Woche

    – Zweck der GV muss angekündigt werden § 51 (1) + (2) GmbHG

 

  • Die Hauptversammlung ist das Pendant der AG § 119 AktG
  • Wird über den GF gerichtet, dann hat dieser Stimmverbot § 47 (4) GmbHG bei der AG § 136 AktG

 

 

Sanktionen gegen den GF:

 

  • Ausschluss § 140 HGB
  • Entziehung von Geschäftsanteilen § 34 GmbHG
  • Kaduzierung (bei verzögerter Einzahlung) Ausschluss § 21 GmbHG

 

Ein Vorgehen gegen Gesellschafterbeschlüsse bietet § 241 AktG,

für die GmbH wird der Paragraph analog.

 

 

Erwerb von Mitgliedschaftsrechten:

 

  • GmbH-Anteile können durch notariellen Vertrag erworben werden§ 15 (3) GmbHG
  • Die übrigen G’ter können einer Abtretung von Gesch.Anteilen verweigern (Vinkulierung) § 15 (5) GmbHG

 

Übertragung von Aktien:

 

  • Inhaberaktien gem. § 929 S.1 BGB Übertragung nach Einigung und Übergabe
  • Namensaktien gem. § 68 (1) S.1 AktG durch Indossament

Verlust von Mitgliedschaftsrechten:

 

  • Entziehung von Geschäftsanteilen gem. § 34 GmbH
  • Austritt eines G’ter analog § 723 (1) S.2 BGB (freiwillig)
  • Auschluss eines G’ter analog § 140 HGB (gezwungen)
  • Auflösungsklage gem. § 61 GmbHG

 

  • Bei AG Squeeze-Out gem. § 327a AktG, wenn Mehrheitsaktionär 95% der Anteile hält, kann er die anderen G’ter rausschmeißen.

 

 

Auskunfts und Einsichtsrecht eines G’ter:

 

GmbH AG
Rechtsgrundlage § 51a GmbHG § 131 AktG
Gegenstand der Auskunft Belange der Gesellschaft Belange der Gesellschaft, die für die Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung der HV erforderlich sind.
Durchführung der Auskunft Innerhalb oder Außerhalb der GV Im Rahmen der HV
Einsicht in die Unterlagen ja Nein, nur in Ausnahmen
Auskunftsverweigerungsrecht § 51 (2) GmbHG § 131 (3) AktG
Durchsetzung § 51b GmbHG § 132 AktG

 

 

 

Finanzverfassung:

Die Anmeldung der Gesellschaft ins Handelregister darf erst erfolgen, wenn:

  • Auf jeden Gesch.Anteil mind. 25% des Nennbetrages eingezahlt ist

    § 7 (2) GmbHG

  • Insgesamt muss mind. 50% des Mindestkapitals gem § 5 (1) GmbHG

    erreicht sein.

  • Bei der AG gilt § 54 + 23 AktG

  • Bei einer Sachgründung, muss der echte Wert erreicht werden

    § 5 (4) GmbHG

  • verdeckte Sacheinlage: erst Bargründung → dann Kauf eines Gegenstandes aus PV eines G’ter § 19 (4) GmbHG

Eigenkapitalersetzendes Darlehen:

  • Der Darlehengeber muss min. 10% an der Gesellschaft beteiligt sein.

    § 39 (5) InsO

  • Es darf kein Fall des Sanierungsprivileg gem § 39 (1) Nr. 5 sein.

  • Kurzfristig stehen gelassene Kredite sind auch eigenkap. Ersetzendes Darlehen.

Folge eines eigenkapitalersetzenden Darlehen, ist dass nicht die Rang-

folge der Gläubiger, gem. § 39 (1) zählt, sondern der Darlehengeber

keine Rückzahlung seines Geldes erhält!

Wird das Darlehen denoch zurückbezahlt, kann der Insolvenzverwalter

die Rückzahlung gem. § 135 InsO anfechten.

Das gilt auch in den Fällen der Sicherung eines Darlehen.

Rechtsfolgen § 143 InsO

Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht § 812 BGB

Eine Verjährung bei der Insolvenz beträgt 2 Jahre § 146 (1) InsO

Kapitalerhaltung:

  • § 30 GmbHG → Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die G’ter ausbezahlt werden.

    Dies gilt nicht, wenn:

  • Ein Beherrschungs oder Gewinnabführungsvertrag i.S.v. § 291 AktG

  • Ein vollwertiger Gegenleistungs/Rückgewähranspruch gewährt ist.

Beherrschungsvertrag: Leitung der Gesellschaft wird einem anderen

Unternehmen unterstellt.

Gewinnabführungsvertrag: Der ganze Gewinn wird an ein anderes

Unternehmen abgeführt.

Folgen des § 30 GmbHG (Verst0ß gegen die Kapitalerhaltung) ist

§ 31 GmbHG, die Rückerstattung. Ist der die Zahlung empfangene

G’ter nicht in der Lage, dann haften die übrigen G’ter. (3)

Der Erstattungsanspruch verjährt nach 10 Jahren

bei den übrigen G’tern nach 5 Jahren

Kapitalerhöhung:

Wenn das ursprünglich geplante Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht,

dann macht man eine Kapitalerhöhung.

  • effektive Kapitalerhöhung: Einbeziehung von neuem Kapital

  • nominelle Kapitalerhöhung: Die Gewinnrücklage wird zukünftig als

    Stammkapital ausgewiesen.

Effektive Kapitalerhöhung

Nominelle Kapitalerhöhung

AG

§ 182 AktG

§ 207 AktG

GmbH

§ 55 GmbHG

§ 53c AktG

  • Bei einer Kapitalerhöhung verwässert der Anteil der G’ter, wenn sie nicht ihre Anteile ebenfalls erhöhen.

  • Darum gibt es ein Bezugsrecht gem. § 186 (1) S.1 AktG.

    Die G’ter sind also berechtigt an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Ausschluss des Bezugsrechtes, wenn:

  • Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit § 186 (3)

  • ordnungsgemäße Bekanntgabe der Tagesordnung (4)

  • schriftlicher Bericht des Vorstandes

Das Gegenstück zur Kapitalerhöhung ist die Kapitalherabsetzung.

§ 222 AktG

Quelle: steuerlehrer.de


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