Die 7 Einkunftsarten – ausführlich

 

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Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

Das Einkommensteuergesetz kennt seit 1925 die abschließende Aufzählung der Einkunftsarten. Zuvor war der steuerliche Einkommensbegriff aus der sogenannten Reinvermögenszuwachstheorie abgeleitet worden. Seit 1934 nennt das Einkommensteuergesetz die sieben folgenden Einkunftsarten in unveränderter Form.

Von der Einkunftsart sind die Einkünfte zu unterscheiden. Als Einkünfte bezeichnet man das Nettoergebnis einer Einkunftsart bzw. Einkunftsquelle.

Einkünfte sind im Einkommensteuerrecht am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen. Vermögensmehrungen im Privatbereich, z.B. Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne, fallen begrifflich nicht unter die Einkünfte. Für die Einkünfte gilt das Nettoprinzip. Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen. Die Höhe der Einkünfte bildet die objektive Leistung des Steuerpflichtigen ab. Aus den Einkünften leitet sich das zu versteuernde Einkommen ab.

Eine Reihe von einkommensteuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfordert die Abgrenzung der Einkunftsermittlungsarten voneinander, da der Umfang der Steuerpflicht vom Einkommensteuergesetz verschieden weit definiert wird. Beispielsweise entsteht bei den Gewinneinkünften teilweise auch Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern während hier jedoch auch der Abzug betrieblich bedingter Aufwendungen (Betriebsausgaben) weiter gefasst ist als bei den Überschusseinkünften.

Bei den Gewinneinkünften wird der Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die Einnahmenüberschussrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist Bücher zu führen und auch freiwillig keine Bücher führt und keine Abschlüsse tätigt.

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia

 


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