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Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe des Umsatzsteuerrechts (§ 15 UStG) und bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen.
Gleiches gilt für entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, erklärte Erwerbsteuer und erklärte als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer. Für Kreditinstitute, deren Kredit- und Einlagengeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, bestehen Sonderregelungen, siehe Bankenschlüssel. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag.
Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (wie bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung). Nur der Mehrwert, der auf jeder Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes oder sonstigen Leistung entsteht, ist der Besteuerung unterworfen. Vorsteuerabzug ist auch zulässig für den sogenannten Eigenverbrauch. Beim nicht steuerbaren Innenumsatz und Berechnung einer Eigenleistung fällt keine Umsatzsteuer an. Bestimmte Gruppen von Unternehmern können mit der Vorsteuerpauschale ihr Vorsteuerguthaben auch pauschal ermitteln.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind:
- Empfang der Leistung für das Unternehmen oder Zahlung vor Empfang der Leistung
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Original mit allen Pflichtangaben gem. § 14 c UStG, ausgestellt durch den leistenden Unternehmer.
- oder falls Echtheit, Unversehrtheit und menschliche Lesbarkeit gegeben ist kann auch eine elektronische Rechnung verwendet werden.
- das kann auch eine Quittung mit allen Pflichtangaben sein
- oder Zuleitung einer Abrechnungsgutschrift durch den Leistungsempfänger (berechtigt durch Gesetz oder Vertrag)
- oder Abrechnung im Vertrag (zum Beispiel Mietvertrag)mit allen Pflichtangaben des § 14 c UStG und zusätzlich dem Zahlungsnachweis
- oder Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
- oder Versteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Leistungsempfänger
- Verwendung der Eingangsleistung für Abzugsumsätze und nicht für Ausschlussumsätze
- Es liegen keine Abzugsbeschränkungen vor.
Kein Abzug von Vorsteuer
- auf nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- Ausgaben, die unter das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen
- Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG)
- Jagd, Fischerei, Jachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
- die Lebensführung betreffende Ausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)
Abzugsumsätze sind Umsätze, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 3 UStG)
- steuerpflichtige Umsätze
- steuerbefreite Umsätze nach (§ 4 Nr. 1 bis 7 UStG)
- insbesondere befreite innergemeinschaftliche Lieferungen
- und befreite Ausfuhrlieferungen
Ausschlussumsätze sind Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 2 UStG)
- steuerbefreite Umsätze nach § 4 UStG) Nr. 8 bis 28 UStG
- der Vermieter
- der Versicherungsvertreter
- der Ärzte
sofern nicht wirksam auf die Befreiung verzichtet wurde (§ 9 UStG)
- Umsätze eines Kleinunternehmers (§ 19 UStG), sofern nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia