GewSt Allgemeines – einfach

 

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Die Gewerbesteuer (geläufige Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben.

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.

Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, wobei die Ermittlung des Gewerbeertrags verfahrensrechtlich unabhängig von der Gewinnermittlung nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht erfolgt.

 

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Hierbei wird

  • der Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 GewStG)
  • Abzug eines Freibetrags
    • bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    • bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)
    • Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag
  • Ergebnis ist der gekürzte Gewerbeertrag
  • Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl
    • ab 2008 gilt eine einheitliche Steuermesszahl mit 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG) Unternehmensteuerreform 2008

     

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia


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