Allgemein ESt Ausführlich Erklärt

 

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Steuerpflicht

Die Einkommensteuer wird sowohl auf das Welteinkommen natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), als auch auf das inländische Einkommen (im Sinne des § 49 EStG) von Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4EStG), erhoben.

 

Veranlagungszeitraum

Die Einkommensteuer beruht auf dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Satz 2 EStG). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Bei Gewerbebetrieben kann das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen. Der Gewinn gilt in dem Veranlagungszeitraum als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Auch bei Land- und Forstwirten gibt es wegen der unterschiedlichen Erntezeiten und Ernteerträgen Abweichungen (§ 4a EStG). Hier wird der Gewinn zeitanteilig auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume aufgeteilt.

 

Rechenschema

Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage, das folgendermaßen ermittelt wird:

Ermittlung der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum getrennt nach den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG). Hierbei sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von den Einnahmen bereits abgezogen.
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19–19a EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)

= Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: jedes einzelnen Ehegatten)
− Altersentlastungsbetrag für Personen im Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres (§ 24a EStG)
− Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 1308 €
− Freibetrag für Land- und Forstwirte, 670 €/1340 €
− Hinzurechnungsbetrag
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE, bei Zusammenveranlagung: beider Ehegatten)
− Verlustabzug (Höchstbetrag beachten!)
− Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind (§§ 10c-10i EStG), einschließlich Kirchensteuer
− Vorsorgeaufwendungen, einschließlich Altersvorsorge (§§ 10-10a EStG)
− Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, falls über der zumutbaren Belastung
− Unterhalt an bedürftige Personen (außergewöhnliche Belastungen)
− Ausbildungsfreibetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (außergewöhnliche Belastungen)
− Behindertenpauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Hinterbliebenen-Pauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Pflege-Pauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Kinderbetreuungskosten (Sonderausgaben)
− Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums
+ hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
= Einkommen
− Freibeträge für Kinder, falls günstiger als das Kindergeld
− Härteausgleich
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle – siehe auch Einkommensteuertarif
= Tarifliche Einkommensteuer
+ Jahressteuer nach Sonderberechnung
− Steuerermäßigungen
+ Hinzurechnungen (z. B. Kindergeld falls Ansatz der Kinderfreibeträge, Altersvorsorgezulage falls günstiger als Sonderausgaben)
= Festzusetzende Jahressteuer
− geleistete Vorauszahlungen
− anzurechnende Kapitalertragsteuer (falls Abgeltungsteuer ungünstiger)
− anzurechnende Lohnsteuer
= Einkommensteuernachzahlung/-erstattung

 

Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia


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