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Verlustabzug § 10d
- Verlustrücktrag in vor VZ § 10d (1):
- Bis max 1.000.000 € bei ZV 2.000.000 (seit 2013)
- Abzug vorrangig SA, AB…
- Stpfl. Kann auch teilweisen Verlustrücktrag machen! § 10 (1) S.5
2. Verlustvortrag in folgenden VZ § 10d (2):
- Vortrag in folgenden VZ (zeitlich unbegrenzt)
- Verlustvortrag bis 1 Mio (ZV 2 Mio) unbeschränkt, darüber hinaus 60% des 1 Mio übersteigenden Betrag
- Vortrag auch vor SA und AB
- Ein teilweiser Verzicht auf Vortrag in einzelnen VZ ist nicht möglich! (Alles oder Nichts)
- Wenn ein Verlustvortrag vorhanden ist, dann muss man ihn auch nutzen.
- Verlustabzug bei Ehegatten:
- Ausgleich der Verluste mit anderen positiven Einkünften des Stpfl. (R. 10D (6) S.1)
- Ausgleich der V. Mit anderen p. Eink des Ehegatten (R 10d (6) S. 2)
- Verlust Rücktrag
- Verlust Vortrag Auch bei ZV Verlust Vortrag für jeden Stpfl. Separat.
Generell immer erst einen Verlust Rücktrag, danach einen Verlust Vortrag machen, weil man Verluste wenn man möchte auch nur teilweise Rück, nicht aber vortragen kann!
Hello,
seit 2013 ist 1 Mio bzw 2 Mio bei ZV beim Rücktrag möglich 🙂
Liebe Grüße
Verlustrücktrag in vor VZ § 10d (1): stimmt nicht mehr. mittlerweile maximal 1Mio. möglich