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Veranlagungsformen:
→ Grundsätzlich Einzelveranlagung § 25 (1)+(3) S.1
Veranlagung von Ehegatten § 25 (3) ivm. § 26ff EStG
- Zusammenveranlagung → Regelfall § 26b → Splittingtarif
- Getrennte Veranlagung → Nur bei ausdrücklicher Wahl § 26 (2)
Ist im Prinzip wie Einzelveranlagung, nur SA+AB werden hälftig verteilt.
- Besondere Veranlagung → Für den VZ der Eheschließung gültig, § 26c
Ehegatten werden einzeln veranlagt.
Vorteil: Bei erneuter Heirat bleibt Witwensplitting noch anwendbar.
Zusammenveranlagung:
- Die Einkünfte jedes Ehegatten werden einzeln ermittelt. WK werden bei jedem einzeln abgezogen.
- Beide Einkünfte werden zu einer gemeinsamen Einkunftssumme verrechnet.
- SA+AB werden gemeinsam ermittelt.
- ZvE / 2 → Dann Steuertarif anwenden, Ergebnis x 2 = tarifliche ESt
Bsp: 40.000:2 = 20.000 20.000x Est-Tarif = 2.701,05×2 = 5.402,09