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Die Sonstigen Einkünfte gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Sonstigen Einkünfte sind § 22 und § 23 EStG.
Sonstige Einkünfte sind:
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Rente)
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG), soweit sie der Leistende als Sonderausgaben geltend macht.
Die Verknüpfung zu den in § 10 EStG genannten Sonderausgaben stellt klar, dass keineswegs alle Unterhaltsleistungen steuerpflichtig sind. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst vielmehr nur solche Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte als Trennungsunterhalt erbringt, und die er mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben geltend macht. Erst durch diese Zustimmung führt der Empfänger also seine eigene Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1a EStG herbei, was er nur tun wird, wenn ihm der Ausgleich der entstehenden steuerlichen Belastung zugesagt ist.
Private Veräußerungsgeschäfte werden im § 23 geregelt. Der Wertpapierverkauf fällt ab 2009 nicht mehr hierunter, der Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern (Auto, Antiquitäten etc.) kann aber nach wie vor eine Steuerzahlung auslösen. Es gilt eine Freigrenze von 600 Euro.
Andere Einkünfte Im § 22 Nr. 3 EStG werden alle anderen Einkünfte geregelt. Ein typisches Beispiel ist die gelegentliche (Versicherungs)Vermittlung. Verluste aus diesen Geschäften sind nicht mit anderen Einkünften verrechenbar, sie können nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden. Auch erfasst § 22 Nr. 3 EStG die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen. Typisches Beispiel ist die Vermietung eines PKWs durch einen Privatmann, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Vermietung von Mobilien nicht erfasst. Bis zu einem Betrag von 256 € sind die Einkünfte nicht steuerpflichtig. Das ist eine Freigrenze, das heißt bei Einkünften von 257 Euro muss der komplette Betrag versteuert werden.
Abgeordnetenbezüge Im § 22 Nr. 4 EStG ist die Versteuerung der Abgeordnetenbezüge aufgenommen. Die Regelung gilt sowohl für Zahlungen nach dem Abgeordnetengesetz als auch für Mitglieder des Europaparlaments.
Sonstige Renten: Riester-Renten, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert. Im Gegensatz zu gesetzlichen Renten wird hier kein prozentual ermittelter steuerfreier Betrag abgezogen. Für diese Renten werden pauschal 102 Euro Werbungskosten abgezogen.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia