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Vorraussetzungen:
Ein Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er/sie
- eine selbständige Betätigung ausübt,
- diese Betätigung nachhaltig erfolgt,
- mit Gewinnerzielungsabsicht,
- sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und
- wenn die Betätigung
- weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
- noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit
- noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen immer gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Einkünfteermittlung:
Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Gewinn. Dieser wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Ableitung der Einkünfte aus dem Gewinn sind verschiedene Sondervorschriften zu beachten, z. B. die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben oder der Investitionsabzugsbetrag.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia