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Das Handelsrecht gibt die folgenden Bewertungsmaßstäbe vor:
- Vermögensgegenstände sind mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei Wertminderungen kann oder muss der Teilwert angesetzt werden.
- Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag bilanziert,
- Rentenverpflichtungen mit dem Barwert und
- Rückstellungen mit dem Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 HGB).
- Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus das Eigenkapital mit dem Nennbetrag auszuweisen (§ 283 HGB).
- Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit Festwerten, das heißt mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Dabei ist in der Regel eine periodische Bestandsaufnahme notwendig, die zu einer Korrekturbewertung führen kann (spätestens alle 3 Jahre).
- Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichwertige oder gleichartige Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und einen gewogenen oder gleitenden Durchschnittswert zu errechnen.
- Bei der Sammelbewertung wird ein bestimmtes Verbrauchsfolgeverfahren unterstellt. Diese Methode geht von der Annahme aus, dass bestimmte Gegenstände zuerst verkauft oder verbraucht wurden (zum Beispiel die teuersten), ohne dies durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln. Jedoch gibt es kein Verbrauchsfolgeverfahren mehr, das in allen Rechnungslegungssystemen übereinstimmend anerkannt ist.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia