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Das Verfahren der Bewertung entscheidet im kaufmännischen Rechnungswesen darüber, mit welchem Wertansatz ein Wirtschaftsgut zu bilanzieren, das heißt mit welchem Betrag es in die Handels- und in die Steuerbilanz aufzunehmen ist. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch und im deutschen Einkommensteuergesetz sowie in internationalen Vorschriften zur Rechnungslegung (IFRS, US-GAAP).
Das Handelsrecht gibt die folgenden Bewertungsmaßstäbe vor:
- Vermögensgegenstände sind mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei Wertminderungen kann oder muss der Teilwert angesetzt werden, siehe Abschnitt Bewertungswahlrechte.
- Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag bilanziert,
- Rentenverpflichtungen mit dem Barwert und
- Rückstellungen mit dem Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 HGB).
- Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus das Eigenkapital mit dem Nennbetrag auszuweisen (§ 283 HGB).
Abschreibung auf Umlaufvermögen:
Für Gegenstände des Umlaufvermögens sind steuerlich lediglich Teilwertabschreibungen zulässig, da sich der Wert des Umlaufvermögens in der Regel nicht durch Zeitlauf und definitionsgemäß nicht durch Nutzung mindert, womit ein planmäßiger Wertverlust jedenfalls ausbleibt. Voraussetzung für die steuerliche Abschreibung ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, die beispielsweise durch Beschädigung oder auch neue Technologien eintreten kann. Saisonale Schwankungen im Absatzmarkt sind somit in der Regel noch kein Grund für die Abschreibung.
Die unterschiedliche rechtliche Handhabung führt dazu, dass Kaufleute häufig keine Einheitsbilanz aufstellen können, sondern zum einen eine Handelsbilanz und für steuerliche Zwecke eine Steuerbilanz erstellen müssen.
Teilwertabschreibung:
Die Teilwertabschreibung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert. Im Handelsgesetzbuch ist eine entsprechende Abschreibung vorgesehen, die als „außerplanmäßige Abschreibung“ bezeichnet wird, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB.
Nach wie vor ist ohne dauernde Wertminderung keine Teilwertabschreibung zulässig. Bei einer dauernden Wertminderung können Abschreibungen vorgenommen werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, im Gegensatz zum Handelsrecht ist die Abschreibung aber freiwillig. Es besteht ein Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Das Maßgeblichkeitsprinzip wurde aufgehoben, sodass steuerlich nun anders abgeschrieben werden kann als handelsrechtlich. Somit kann man in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung ausweisen, in der Steuerbilanz aber die planmäßige Abschreibung weiterlaufen lassen.
Grundsatz der Einzelbewertung:
Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten. In der internationalen Rechnungslegung wird sogar die separate Erfassung von wesentlichen Teilen (Komponenten) von Sachanlagen gefordert (IAS 16). Da die Einzelbewertung jedoch nicht immer möglich oder wirtschaftlich ist, ist auch eine Reihe von abweichenden Verfahren zulässig:
- Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit Festwerten, das heißt mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Dabei ist in der Regel eine periodische Bestandsaufnahme notwendig, die zu einer Korrekturbewertung führen kann (spätestens alle 3 Jahre).
- Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichwertige oder gleichartige Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und einen gewogenen oder gleitenden Durchschnittswert zu errechnen.
- Bei der Sammelbewertung wird ein bestimmtes Verbrauchsfolgeverfahren unterstellt. Diese Methode geht von der Annahme aus, dass bestimmte Gegenstände zuerst verkauft oder verbraucht wurden (zum Beispiel die teuersten), ohne dies durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln. Jedoch gibt es kein Verbrauchsfolgeverfahren mehr, das in allen Rechnungslegungssystemen übereinstimmend anerkannt ist.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia