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Seit 2008 wird ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Finanzierungsaufwand sind die Entgelte für Schulden, die Rentenzahlungen und dauernden Lasten, die Gewinnanteile stiller Gesellschafter und die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen.
Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten ermittelt. Mit der Ausweitung der Regelung ist die zuvor beschriebene EU-Rechtswidrigkeit beseitigt. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen.
Schema der Hinzurechnungen:
Hinzurechnungen: Zinsen und andere Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG) + Rentenzahlungen und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG) + Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1c GewStG) + 20% der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1d GewStG) + 50% der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1e GewStG) (ab Erhebungszeitraum 2010 reduziert auf 50%) + 25% der Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1f GewStG) ---------------------------------------------------------------- = Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte − Freibetrag von 100.000 € = Zwischensaldo × 25% ----------------------------------------------------------------- = Gesamtbetrag der Hinzurechnungen aus Finanzierungsentgelten Kürzungen: Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 15%-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.