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Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute
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Das HGB ist nur anwendbar, wenn jemand Kaufmann ist.
Prokura:
Ist eine Vollmacht, sie muss vom Inhaber eines Handelsgeschäfts
ausdrücklich und persönlich erklärt werden (§49 HGB ff.)
Sie ist aber jederzeit widerrufbar (§ 52 HGB)
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Handlungsvollmacht:
Sie bezieht sich nur auf branchenspezifische Geschäfte, § 54 HGB kennt drei Arten:
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Generalhandlungsvollmacht (Betrieb des ganzen Handelsgewerbes)
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Arthandlungsvollmacht (bestimmte Arten von Geschäften)
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Spezialhandlungsvollmacht (einzelne Geschäfte)
Wechsel des Unternehmensträgers:
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Wechsel des Unternehmensträgers unter lebenden (§ 25 HGB)
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Wechsel des Unternehmensträgers bei Erbe (§ 27 HGB)
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Unternehmensträger bleibt bestehen, aber jemand kommt dazu § 28
Sonstige Vorschriften:
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Der gesetzliche Zinssatz bei Kaufleuten beträgt 5% (§ 352 HGB)
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Schweigen eines Kaufmannes = Willenserklärung (§ 362 HGB)
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Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen (§ 932 HGB)
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Rügepflicht (Untersuchung der Waren auf Mängel) § 352 HGB !!
Bei Geschäften unter Kaufleuten muss die Ware bei Erhalt sofort auf Mängel geprüft werden. Die Rüge kann formfrei erfolgen.
→ Gewährleistungsanspruch gem. § 434 ff BGB
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Bürgschaft: benötigt Schriftform, sonst nichtig § 765, 766, 125 BGB
Ausnahme bei Kaufleuten (Handelsgeschäften) mündlich reicht aus. § 350 HGB
Die Gesellschaft:
- Mehrere Personen sind beteiligt
- Gesellschaftervertrag
- Gemeinsamer Zweck
stille Gesellschaft:
- Die G’ter treten nach außen nicht in Erscheinung § 230 ff HGB
- Der stille G’ter leistet nur eine Kapitaleinlage, ist aber nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
- Der stille G’ter bekommt eine Gewinnbeteiligung
GmbH&Co KG:
- Ist eine PersG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, sondern nur die GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen, die Personen also nur mit ihrer Einlage
Rechtsanwendungen:
KG: § 161 (2) HGB
OHG: § 105 (3) HGB
GbR: § (ergänzt alle Regeln der OHG+KG)
Fehlerhafte Gesellschaft:
- fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
- Aufnahme der Geschäfte ggü. Dritten
- keine entgegenstehenden Schutzzwecke (z.B. Minderjährigenschutz)
→ Fehlerhafte Gesellschaft ist für die Vergangenheit wirksam, kann aber nur
in der Zukunft aufgelöst werden. (§ 133 HGB)
Scheingesellschaft:
Wenn ggü. Dritten scheinbar eine Gesellschaft besteht.
→ Ggü. Dritten ist von einer Gesellschaft auszugehen.
Innenverhältnis: Rechtsverhältnis der G’ter untereinander
Außenverhältnis: Rechtsverhältnis der G’ter und Dritten
Einlagen ins Gesellschaftsvermögen:
- Gegenstände → Übereignung gem § 929 S.1 BGB
- Grundstücke → Auflassung + Eintragung gem § 873 + 925 BGB
→ Wenn keine Regelung im G-Vertrag, dann § 706 (2) S.1 BGB
- Überschreitet ein GF seine Geschäftsführerbefugnis → § 280, 241 (1) BGB SchE
- Widerspruchsrecht GbR → § 711 BGB
OHG → § 115 (1) S. 1, 2 HS HGB
Gesellschfterversammlung:
Stimmengewichtung: Nach Köpfen, es sei denn GV sieht anderes vor
Aufwendungsersatz:
- Tätigt ein G’ter Aufwendungen für die Gesellschaft1. Anspruch gegen die Gesellschft2. Anspruch gegen andere G’ter § 110, 128 HGB
Wettbewerbsverbot:
Ein G’ter darf nicht neben der Gesellschaft im Geschäftsbereich der Gesellschaft tätig werden. § 112 HGB
→ Keine Anwendung für Kommanditisten § 165 HGB
Entziehung der Vertretungsmacht:
GbR | § 715 BGB |
OHG | § 127 HGB |
KG | § 117, 127 HGB (nur in Bezug auf rechtsgeschäftliche |
Vertretungsmacht des Kommanditist
da keine gesetzliche Vertretungsmacht)
Actio pro socio: Ein G’ter verklagt persönlich im Namen der
Gesellschaft den säumigen G’ter
Entstehen der Mitgliedschaft an einer Gesellschaft:
originärer Erwerb: wenn Gesellschaftsanteil neu entsteht, z.B. Neugründung
oder Neuaufnahme von Gesellschaftern.
Derivativer Erwerb: Erwerb durch Rechtsgeschäft oder Erbfolge
Auflösung der Gesellschaft:
GbR | § 726ff BGB |
OHG | § 131, 133, HGB |
KG | § 131, 133, 161 (2) HGB |
PartG | § 9 PartGG |
Ausschluss eines G’ter:
GbR | OHG | KG | |
1. Stufe |
Entziehung von
GF und Vertretung § 712
§ 715 BGB § 117
§ 127 HGB § 117
§ 127
§ 161 (2) HGB2. Stufe
Ausschluss eines
Gesellschafter § 737 BGB§ 140 HGB § 140
§ 161 (2) HGB3. Stufe
Auflösung der
Gesellschaft § 133 HGB § 133
§ 161 (2) HGB
→ Folgen des Ausschluss: kein Abfindungsanspruch der G’ter
nach § 738 (1) S.2 BGB
→ Bei einer Liquidation wird das G-Vermögen gem. § 155 HGB verteilt
GmbH&Co KG:
Bei einer GmbH&Co KG verbindet man die Vorteile einer PersG mit denen einer KapG (Haftungsbeschränkung)
→ Keine natürliche Person haftet, sondern nur GmbH mit G-Vermögen.
Gründungsvorraussetzungen:
- § 2 + 3 (1) GmbHG / 23 AktG → notarieller Gesellschaftsvertrag
- § 9c, 6, 7 GmbHG / 38 AktG → Eintragung ins Handelsregister
- § 7 (2) + (3); § 8 (2) GmbHG / 7 AktG → Mindestjapital 25/50 T€
Gründungsmängel:
Wenn: | Firma/Sitz | Gegenstand | Stammkapital | Stammeinlagen |
Regelung |
fehlt:Auflösung
§ 144 FGGNichtigkeit
§ 75 GmbHG
§ 275 AktGNichtigkeit
§ 75 GmbHG
§ 275 AktGAuflösung
§ 144 FGGRegelung
fehlerhaft:Auflösung
§ 144 FGGNichtigkeit
§ 75 GmbHG
§ 275 AktGAuflösung
§ 144 FGGAuflösung
§ 144 FGG
Gründungshaftung:
Haftung der Gesellschaft | Gesellschafter Haftung | |
Zeitraum 1 |
Vorgründungs-gesellschaft (GbR/ OHG)§ 124 HGB
(direkt oder analog)§ 128 S.1 HGBZeitraum 2
Vorgesellschaft§ 13 (1) GmbHGKeine Haftung Zeitraum 3
GmbH§ 13 (1) GmbHGKeine Haftung
(§ 13 (2) GmbHG)
- GmbH haftet für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, nicht aber der Vorgründungsgesellschaft
- Bringt ein G’ter das Stammkapital nicht auf, haften andere dafür.
Mantelkauf / Vorratsgründung:
→ Wenn man eine bestehende GmbH übernimmt um die Haftungsrisiken bei
einer Neugründung zu vermeiden.
Geschäftsführung oder Vorstand:
- Prinzip der Fremdorganschaft, d.h auch Dritte können GF werden. § 6 (2) GmbHG
- Anstellungsvertrag gem. § 611 + 675 BGB
- Bei GmbH Beschluss durch die Gesellschafterversammlung § 46 Nr. 5 GmbHG
→ Abberufung als GF (Organ) ist jederzeit möglich, § 38 GmbHG
nicht aber die Kündigung des Anstellungsvertrag!
Das führt zu evtl. hohen Abfindungssummen um GF loszuwerden.
Rechtliche Stellung des GF:
- Er unterliegt den Weisungen der GV gem. § 37 GmbHG
- Verweigerung des GF möglich, wenn Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften gem. § 30, 31 GmbHG oder andere gesetzliche Vorschriften.
- Der Vorstand der AG unterliegt keinen Weisungen!
Haftung des Geschäftsführer (GF):
- § 43 (2) GmbHG / 93 AktG → organschaftlicher Anspruch
- § 280, 241 (2) BGB → vertraglicher Anspruch
Die Haftung ist ausgeschlossen, bei:
Rechtsgrundlage | Voraussetzungen | |
Entlastung | § 46 Nr. 5 GmbHG |
Gesellschafterbeschluss
(einfache Mehrheit)§ 120 AktG HV-Beschluss
(einfache Mehrheit)VerzichtJederzeit möglich
(gesetzlich nicht geregelt)Erst nach 3 Jahren
+ HV-Beschluss
§ 93 (4) S. 3 AktGVerjährung5 Jahre § 43 (4) GmbHG5 Jahre § 43 (4) GmbHG
Bei Insolvenz muss GF unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen den
Insolvenzantrag stellen § 15a (1) InsO
→ Wenn nicht, dann SchE Ansprüche der Gläubiger gem. § 823 (2) BGB
→ und evtl. Haftung gegenüber der Gesellschaft§ 64 S.1 + 3 GmbHG
Die Gesellschafterversammlung (GV):
- Die Gesellschaft bildet ihren Willen in der GV
- gem. § 49 (1) GmbHG Einberufung durch den GF – Durch Einladung in schriftlicher Form
– Frist mind eine Woche
– Zweck der GV muss angekündigt werden § 51 (1) + (2) GmbHG
- Die Hauptversammlung ist das Pendant der AG § 119 AktG
- Wird über den GF gerichtet, dann hat dieser Stimmverbot § 47 (4) GmbHG bei der AG § 136 AktG
Sanktionen gegen den GF:
- Ausschluss § 140 HGB
- Entziehung von Geschäftsanteilen § 34 GmbHG
- Kaduzierung (bei verzögerter Einzahlung) Ausschluss § 21 GmbHG
Ein Vorgehen gegen Gesellschafterbeschlüsse bietet § 241 AktG,
für die GmbH wird der Paragraph analog.
Erwerb von Mitgliedschaftsrechten:
- GmbH-Anteile können durch notariellen Vertrag erworben werden§ 15 (3) GmbHG
- Die übrigen G’ter können einer Abtretung von Gesch.Anteilen verweigern (Vinkulierung) § 15 (5) GmbHG
Übertragung von Aktien:
- Inhaberaktien gem. § 929 S.1 BGB Übertragung nach Einigung und Übergabe
- Namensaktien gem. § 68 (1) S.1 AktG durch Indossament
Verlust von Mitgliedschaftsrechten:
- Entziehung von Geschäftsanteilen gem. § 34 GmbH
- Austritt eines G’ter analog § 723 (1) S.2 BGB (freiwillig)
- Auschluss eines G’ter analog § 140 HGB (gezwungen)
- Auflösungsklage gem. § 61 GmbHG
- Bei AG Squeeze-Out gem. § 327a AktG, wenn Mehrheitsaktionär 95% der Anteile hält, kann er die anderen G’ter rausschmeißen.
Auskunfts und Einsichtsrecht eines G’ter:
GmbH | AG | |
Rechtsgrundlage | § 51a GmbHG | § 131 AktG |
Gegenstand der Auskunft | Belange der Gesellschaft | Belange der Gesellschaft, die für die Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung der HV erforderlich sind. |
Durchführung der Auskunft | Innerhalb oder Außerhalb der GV | Im Rahmen der HV |
Einsicht in die Unterlagen | ja | Nein, nur in Ausnahmen |
Auskunftsverweigerungsrecht | § 51 (2) GmbHG | § 131 (3) AktG |
Durchsetzung | § 51b GmbHG | § 132 AktG |
Finanzverfassung:
Die Anmeldung der Gesellschaft ins Handelregister darf erst erfolgen, wenn:
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Auf jeden Gesch.Anteil mind. 25% des Nennbetrages eingezahlt ist
§ 7 (2) GmbHG
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Insgesamt muss mind. 50% des Mindestkapitals gem § 5 (1) GmbHG
erreicht sein.
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Bei der AG gilt § 54 + 23 AktG
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Bei einer Sachgründung, muss der echte Wert erreicht werden
§ 5 (4) GmbHG
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verdeckte Sacheinlage: erst Bargründung → dann Kauf eines Gegenstandes aus PV eines G’ter § 19 (4) GmbHG
Eigenkapitalersetzendes Darlehen:
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Der Darlehengeber muss min. 10% an der Gesellschaft beteiligt sein.
§ 39 (5) InsO
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Es darf kein Fall des Sanierungsprivileg gem § 39 (1) Nr. 5 sein.
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Kurzfristig stehen gelassene Kredite sind auch eigenkap. Ersetzendes Darlehen.
→ Folge eines eigenkapitalersetzenden Darlehen, ist dass nicht die Rang-
folge der Gläubiger, gem. § 39 (1) zählt, sondern der Darlehengeber
keine Rückzahlung seines Geldes erhält!
Wird das Darlehen denoch zurückbezahlt, kann der Insolvenzverwalter
die Rückzahlung gem. § 135 InsO anfechten.
Das gilt auch in den Fällen der Sicherung eines Darlehen.
→ Rechtsfolgen § 143 InsO
→ Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht § 812 BGB
Eine Verjährung bei der Insolvenz beträgt 2 Jahre § 146 (1) InsO
Kapitalerhaltung:
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§ 30 GmbHG → Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die G’ter ausbezahlt werden.
Dies gilt nicht, wenn:
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Ein Beherrschungs oder Gewinnabführungsvertrag i.S.v. § 291 AktG
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Ein vollwertiger Gegenleistungs/Rückgewähranspruch gewährt ist.
Beherrschungsvertrag: Leitung der Gesellschaft wird einem anderen
Unternehmen unterstellt.
Gewinnabführungsvertrag: Der ganze Gewinn wird an ein anderes
Unternehmen abgeführt.
→ Folgen des § 30 GmbHG (Verst0ß gegen die Kapitalerhaltung) ist
§ 31 GmbHG, die Rückerstattung. Ist der die Zahlung empfangene
G’ter nicht in der Lage, dann haften die übrigen G’ter. (3)
Der Erstattungsanspruch verjährt nach 10 Jahren
bei den übrigen G’tern nach 5 Jahren
Kapitalerhöhung:
Wenn das ursprünglich geplante Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht,
dann macht man eine Kapitalerhöhung.
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effektive Kapitalerhöhung: Einbeziehung von neuem Kapital
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nominelle Kapitalerhöhung: Die Gewinnrücklage wird zukünftig als
Stammkapital ausgewiesen.
Effektive Kapitalerhöhung |
Nominelle Kapitalerhöhung |
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AG |
§ 182 AktG |
§ 207 AktG |
GmbH |
§ 55 GmbHG |
§ 53c AktG |
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Bei einer Kapitalerhöhung verwässert der Anteil der G’ter, wenn sie nicht ihre Anteile ebenfalls erhöhen.
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Darum gibt es ein Bezugsrecht gem. § 186 (1) S.1 AktG.
Die G’ter sind also berechtigt an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.
Ausschluss des Bezugsrechtes, wenn:
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Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit § 186 (3)
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ordnungsgemäße Bekanntgabe der Tagesordnung (4)
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schriftlicher Bericht des Vorstandes
Das Gegenstück zur Kapitalerhöhung ist die Kapitalherabsetzung.
§ 222 AktG
Quelle: steuerlehrer.de