Sonderbilanz:
- Wenn G’ter Sondervergütungen bekommt
- Bei Sonderbetriebsvermögen der G’ter (z.B. Vermietung von Grundst)
Der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft =
Betriebsvermögen der Gesamthand + SonderBV der Gesellschafter
Das steuerliche Betriebsvermögen der Gesellschaft =
Betriebsvermögen der Gesamthand + SonderBV der Gesellschafter
Sonderbetriebsvermögen:
- dazu zählen WGs die nicht zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zählen
- aber einem oder mehreren G’tern zivilrechtlich zuzurechnen sind
- und dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit des/der MU im Rahmen der PersG zuzuordnen sind
→ SBV ist also ein WG, das für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Notwendiges SBV 1:
Ein G’ter überlässt der PersG ein Grundstück mit Gebäude in welchem die PersG ihren Geschäftsbetrieb ausübt.
Notwendiges SBV 2:
Der Kommanditist einer GmbH&Co KG hält Anteile an der Komplementär GmbH
- SBV der nutzenden PersG ist subsidär!
Subsidaritätstheorie:
→ BV das eine PersG einer anderen überlässt, bleibt ausschließlich BV der
überlassenden PersG (1)
Sondervergütungen § 15 (1) Nr.2:
Wenn G’ter von der Gesellschaft für Tätigkeit, Vermietung…eine Gegenleistung bekommt.
! Veräußerungen von WGs des MU an die Gesellschaft sind keine SV !
Sonderbetriebseinnahmen:
Sind Einnahmen, die den MU persönlich aufgrund seiner Stellung zugeflossen sind, die nicht bei der Gewinnermittlung der G auftauchen.
- Gewinne aus Veräußerung von WGs aus dem SBV
- Zinseinnahmen bei Wertpapieren des Sonderbetriebsvermögens
- Einnahmen bei Gewinnausschüttungen auf Anteile der KapG aus SBV
Sonderbetriebsausgaben:
Ausgaben die dem MU im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen persönlich entstehen. (z.B. KFZ-Versicherung für überlassenen PKW)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines MU:
- anteiliger Gewinn laut Gesellschaftsbilanz
- +/- Ergebnis laut Ergänzungsbilanz
- +/- Ergebnis laut Sonderbilanz
= Gewinn i.S.v § 4 (1) S.1 oder § 5 EStG
+/- Einlagen/Entnahmen
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= nicht entnommener Gewinn i.S.v § 34a (2) EStG
Betriebsaufgabe § 16 (3):
Wenn:
- Ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb oder
- 100% Beteiligung an einer KapG im Betriebsvermögen
- Gesamte Mitunternehmeranteil
Dann:
- § 16 (2) Veräußerungsgewinn = Gewinn – Veräußerungskosten
- § 16 (4) Freibetrag
→ Ja, wenn § 34 (2) Nr.1 EStG greift:
- Vollendung des 55. Lebensjahres
- oder dauernd berufsunfähig
- dann fällt nur 56% des durchschnittlichen Steuerbetrages an
- bis zu einer Grenze von 5 Mio Euro
- § 16 (3) S.1
- § 3 Nr. 40 S.2 → Teileinkünfteverfahren
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 17 EStG:
- Veräußerung von Anteilen an KapG = Eink aus Gewerbebetrieb (1)
- wenn Veräußerer während der letzten 5 Jahre mind mit 1% an der Gesellschaft beteiligt war.
- § 3 Nr. 40 lit. c) → Teileinkünfteverfahren
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
Veräußerungspreis gem. § 3 Nr. 40
(-) Veräußerungskosten
(-) Anschaffungskosten
= Veräußerungsgewinnes
(-) Freibetrag gem. § 17 (3) EStG
= Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinnes
Veräußerungskosten:
- z.B. Anwalts und Notarkosten, Provisionen für Unternehmensberater…
- Bei Fremdfinanzierung sind die Zinsen für Kredite keine Veräußerungskosten!
- Durch das TEKV (§ 3 Nr.40 EStG) sind 60% des Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, also sind auch nur 60% des Veräußerungsverlustes anzuerkennen.
Verlustabzug § 17 (2) S.6 lit a):
Der Veräußerer kann seinen Verlust geltend machen, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung wesentlich beteiligt war (mind. 1% der Anteile) und die Anteile entgeltlich erworben hat.
→ Veräußerung gleichgestellt ist die Auflösung, Herabsetzung + Rückzahlung des Nennkapitals einer KapG.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18:
→ Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer !!!
Veräußerungsgewinn § 18 (3):
- Veräußerung des gesamten oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen unter Einschluss des SBV gegen Entgelt + Übertragung aller wesentlichen Grundlagen (z.B. Mandantenstamm, Praxiswert)
→ § 18 (3) findet Anwendung → § 16 (1) S.1 → § 3 Nr. 40 lit. b)
- Geringfügigkeitsgrenze: Um das TEKV anwenden zu dürfen, darf der Anteil der zurückbehaltenden Mandate in den letzten 3 Jahren nicht größer als 10% der Gesamteinnahmen dieser Jahre sein.