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Als Werbungskosten (Abk. WK) werden bei den Überschusseinkünften Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen.
Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte sind die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Entscheidend dabei ist ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart und nicht etwa eine subjektive Notwendigkeit. Liegt ein objektiver Zusammenhang vor, so ist die Höhe oder Angemessenheit der Ausgabe unerheblich, es sei denn, die Ausgabe steht im krassen Missverhältnis zum Zweck. Liegen keine oder nur geringe Einnahmen vor (z. B. wegen Arbeitslosigkeit oder Wohnungsleerstand) so ist dennoch (mit Einschränkungen) der Abzug der Werbungskosten zulässig und auch die Entstehung von Verlusten (negative Einkünfte) denkbar. Entsteht bei einer einzelnen Einkunftsquelle ein Verlust, so ist zuerst ein horizontaler oder unechter Verlustausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart vorzunehmen. Ergibt sich dann aus der jeweiligen Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser mit positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten im Entstehungsjahr zu verrechnen (vertikaler oder echter Verlustausgleich).
Ergibt sich nach bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG) ein negativer Betrag, so ist nach § 10d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag und nach § 10d Abs. 2 EStG ein Verlustvortrag möglich.
Werbungskostenpauschbetrag:
Die tatsächlichen Werbungskosten wirken sich bei der Einkünfteermittlung nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Bei den Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag derzeit (2012) 1.000 € pro Jahr. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen gilt nur ein Pauschbetrag von 102 €/Jahr.
Quelle: steuerlehrer.de, wikipedia