Sonderausgaben (SA) – einfach

 

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Sonderausgaben:

 

Sind Aufwendungen eines Stpfl. Im privaten Bereich, die weder WK noch Betriebsausgaben sind. Mit SA soll persönliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

 

  • Kosten für die KV: 96% des AN-Anteils sind SA. AN-Anteil = 7.9% + evtl. Zuschlag des Bruttolohns.
  • Beitragsbemessungsgrenze für KV liegt bei 45.000 € p.a.
  • Gesetzliche RV, Rürup-Rente bis zu 20.000 €
  • KV; PflegeV; ArbeitslosenV; Unfall+HaftpflichtV; Erwerbs+BerufsunfähigkeitsV bis 1900-2800 € bzw. 3.800-5.600 € für Ehepaare, wobei mind. Immer die KV-Beiträge abgezogen werden können.

    1900-2800 → bei Angestellten mit AG-Anteil

    3800-5600 → bei selbstständigen ohne AG-Anteil

  • Ehegattenunterhalt (wenn geschieden)
  • Private KV ohne AG-Anteil → voller Beitrag ist SA (z.B. bei selbstständigen)

     

Kirchensteuer (SA): Die im VZ gezahlte KiSt ist SA (meist 8% der ESt)

 

Schulgeld: Vorraussetzung: Kind gem. § 32 (6)

Schule hat freie oder private Trägerschaft → 30% des Entgelt, max. 5000 € SA

 

Zuwendungen: Spenden oder Mitgliedsbeiträge § 10 b (1)

! Die meisten Mitgliedsbeiträge sind keine SA wegen Freizeitgestaltung !

Zuwendungen können bis 20% der Einkünfte oder 4% der Umsätze als

SA abgezogen werden.

 

 

 

Spende an Parteien: (Sonderfall) § 34g

 

  • Ermäßigung der tariflichen ESt um 50% der Ausgaben, höchstens 825 € / bei ZV 1650 €
  • 2. Möglichkeit: § 10b (2) Abzug der Spenden als SA, es kann nur der Betrag berücksichtigt werden, der nicht schon durch § 34g berücksichtigt wurde. Max. Abzug 1650 € bei ZV 3300 € als SA. Wenn man beide Mölichkeiten ausnutzt, sind Spenden an Parteien bis 3.300 bzw. 6.600 bei ZV zu berücksichtigen.

 

 

SA Pauschbetrag:§ 10c immer 36 bzw. 72 € bei ZV


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