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Sonderausgaben:
Sind Aufwendungen eines Stpfl. Im privaten Bereich, die weder WK noch Betriebsausgaben sind. Mit SA soll persönliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
- Kosten für die KV: 96% des AN-Anteils sind SA. AN-Anteil = 7.9% + evtl. Zuschlag des Bruttolohns.
- Beitragsbemessungsgrenze für KV liegt bei 45.000 € p.a.
- Gesetzliche RV, Rürup-Rente bis zu 20.000 €
- KV; PflegeV; ArbeitslosenV; Unfall+HaftpflichtV; Erwerbs+BerufsunfähigkeitsV bis 1900-2800 € bzw. 3.800-5.600 € für Ehepaare, wobei mind. Immer die KV-Beiträge abgezogen werden können.
1900-2800 → bei Angestellten mit AG-Anteil
3800-5600 → bei selbstständigen ohne AG-Anteil
- Ehegattenunterhalt (wenn geschieden)
- Private KV ohne AG-Anteil → voller Beitrag ist SA (z.B. bei selbstständigen)
Kirchensteuer (SA): Die im VZ gezahlte KiSt ist SA (meist 8% der ESt)
Schulgeld: Vorraussetzung: Kind gem. § 32 (6)
Schule hat freie oder private Trägerschaft → 30% des Entgelt, max. 5000 € SA
Zuwendungen: Spenden oder Mitgliedsbeiträge § 10 b (1)
! Die meisten Mitgliedsbeiträge sind keine SA wegen Freizeitgestaltung !
Zuwendungen können bis 20% der Einkünfte oder 4% der Umsätze als
SA abgezogen werden.
Spende an Parteien: (Sonderfall) § 34g
- Ermäßigung der tariflichen ESt um 50% der Ausgaben, höchstens 825 € / bei ZV 1650 €
- 2. Möglichkeit: § 10b (2) Abzug der Spenden als SA, es kann nur der Betrag berücksichtigt werden, der nicht schon durch § 34g berücksichtigt wurde. Max. Abzug 1650 € bei ZV 3300 € als SA. Wenn man beide Mölichkeiten ausnutzt, sind Spenden an Parteien bis 3.300 bzw. 6.600 bei ZV zu berücksichtigen.
SA Pauschbetrag:§ 10c immer 36 bzw. 72 € bei ZV